Rz. 27

Der Kläger nahm die Beklagten zu 1 und 2 als Gesamtschuldner auf restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 31.12.2004 in Anspruch. Die Haftung der Beklagten stand außer Streit. Die Parteien stritten nur noch darum, in welcher Höhe sich der Kläger bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungsaufwandes den Restwert des unfallbeschädigten Kraftfahrzeugs anrechnen lassen musste.

 

Rz. 28

Der vom Kläger mit der Schadensermittlung beauftragte Sachverständige ermittelte für das Fahrzeug Reparaturkosten in Höhe von ca. 13.800 EUR, einen Brutto-Wiederbeschaffungswert von 12.500 EUR und einen auf dem regionalen Markt erzielbaren Restwert von 2.000 EUR. Der Netto-Wiederbeschaffungswert betrug nach Abzug der Differenzsteuer 12.200 EUR.

Der beklagte Haftpflichtversicherer legte dem Kläger ein höheres Restwertangebot von 4.300 EUR eines Restwertaufkäufers aus einer Internet-Restwertbörse vor und regulierte auf dieser Basis den Fahrzeugschaden mit 7.900 EUR.

Der Kläger wollte sich das höhere Restwertangebot nicht anrechnen lassen, weil er das Unfallfahrzeug (teil-)repariert hatte und weiternutzte und verlangte mit seiner Klage die Differenz von 2.300 EUR zu dem Restwert von 2.000 EUR, den sein Sachverständiger auf dem regionalen Markt ermittelt hatte.

 

Rz. 29

Das Amtsgericht hat die entsprechende Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landgericht das Urteil des Amtsgerichts insoweit abgeändert und die Beklagten verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger weitere 2.300 EUR nebst Zinsen zu zahlen. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgten die Beklagten ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

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