Rz. 83
Für vor dem 1.4.1953 geschlossene Ehen gilt weiterhin Art. 15 EGBGB in der vom BVerfG am 22.2.1983 für nichtig erklärten Urfassung von 1900 (Art. 220 Abs. 3 S. 6 EGBGB) und damit das Heimatrecht des Ehemannes bei Eheschließung, da gem. Art. 117 GG für diese Ehen Art. 3 Abs. 2 GG noch nicht gilt. Die Eheleute haben aber seit dem 9.4.1983 die Möglichkeit, die ggf. als unangemessen empfundene Geltung des "Mannesrechts" zu beenden und gem. Art. 15 Abs. 2 EGBGB a.F. 1986 eine Rechtswahl, z.B. zugunsten des Rechts ihres Aufenthaltsstaates, zu treffen.
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