Rz. 69

Das Güterstatut knüpft an personenbezogene Umstände an (Staatsangehörigkeit, gewöhnlicher Aufenthalt, engste Verbindung der Eheleute). Daher gilt dieses Recht für das gesamte Vermögen der Eheleute, gleich welcher Art und wo belegen (Grundsatz der Einheitlichkeit des Güterstatuts). Dennoch können sich Durchbrechungen der Einheitlichkeit ergeben:

Gemäß Art. 15 Abs. 2 Nr. 3 EGBGB a.F. konnten die Eheleute für Immobilien die Geltung der lex rei sitae anordnen. Im Unterschied zu Art. 25 Abs. 2 EGBGB a.F. gilt dies auch für Auslandsimmobilien.

Beispiel: Deutsche Eheleute unterstellen durch güterrechtliche Rechtswahl ein in Frankreich belegenes Grundstück französischem Güterrecht, um ausschließlich bezogen auf diesen Gegenstand durch Vereinbarung der communauté universelle (Gütergemeinschaft) mit Anwachsungsklausel (clause de stipulation intégrale) den unmittelbaren Erwerb des Eigentums (Anwachsung) durch den überlebenden Ehegatten im Todesfall sicherzustellen.[70]

Für im Ausland belegenes Vermögen, insbesondere Immobilien, kann sich ein über Art. 3a Abs. 2 EGBGB a.F. zu beachtendes Einzelstatut ergeben. Dies gilt z.B. in den Ländern angloamerikanischen Rechts, in denen die güterrechtlichen Eigentumsverhältnisse an Immobilien dem jeweiligen Belegenheitsrecht unterstellt werden.
Auch Rück- und Weiterverweisungen durch das Recht eines Staates, der das Güterstatut nicht einheitlich anknüpft, können aus deutscher Sicht gem. Art. 4 Abs. 1 S. 2 EGBGB zur Vermögensspaltung führen.[71]
[70] Eine entsprechende immobilienbezogene Rechtswahl ergibt sich aus Art. 3 und 6 des Haager Güterrechtsabkommens von 1978, welches seit 1992 in Frankreich, Luxemburg und in den Niederlanden gilt.
[71] Vgl. OLG München MittBayNot 2012, 404 (Kalifornien).

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