Rz. 75

Eine Besonderheit im portugiesischen Erbrecht ist die ruhende Erbschaft (herança jacente). Der Nachlass bildet ein autonomes Sondervermögen.[198] Erforderlich ist, dass die Erben die Erbschaft annehmen. Durch die Annahme bildet sich eine Bruchteilsgemeinschaft.[199] Das Recht zur Annahme der Erbschaft erlischt nach zehn Jahren (Art. 2059 CC).[200] Vertreten wird die Erbengemeinschaft in aller Regel[201] durch einen Erbschaftsverwalter gemäß Art. 2091 CC (cabea de casal). Der Erbschaftsverwalter verwaltet den Nachlass bis zu seiner Teilung (Art. 2091 CC Partilha da heranca). Zum Erbschaftsverwalter ist berufen der überlebende Ehegatte (Art. 2080 Abs. 1 CC), wenn er selbst Erbe geworden ist oder im Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft mit dem Erblasser gelebt hat.[202] Erst danach folgen die übrigen Erben. Die Erbteilung kann einvernehmlich außergerichtlich oder im Wege des Erbteilungsverfahrens erfolgen. Die Teilung kann nur ein Erbe, nicht ein Vermächtnisnehmer verlangen.[203] Die gerichtliche Erbteilung kann freilich auch im Rahmen eines Vergleichsschlusses enden.[204] Die gerichtliche Erbteilung (Anwaltszwang) erfolgt in zwei Verfahrensschritten. Zunächst durch eine Inventarisierung der Nachlassmasse und sodann durch die eigentliche Teilung anhand eines Teilungsplanes des Nachlasses. Das Teilungsverfahren wird durch Urteil abgeschlossen.[205]

[198] Relação de Évora, 25.3.2010, Processo 6824/05.5TBSTB.E1.
[199] Jayme, in: Ferid/Firsching/Dörner/Hausmann, Internationales Erbrecht, Portugal, Grdz. H Rn 50.
[200] NK-BGB/Müller-Bromley, Länderbericht Portugal, S. 1963 Rn 43.
[201] Zur notwendigen Streitgenossenschaft der Erben siehe Relação de Lisboa, 3.3.2011, Processo 2184/07. 8TBCLD.L-2.
[202] Jayme, in: Ferid/Firsching/dörner/Hausmann, Internationales Erbrecht, Portugal, Grdz. H Rn 50.
[203] STJ, 4.2.2010, Acordãos 2010/I, 48 ff., 50., Acórdão do Tribunal da Relação de Lisboa.
[204] Jayme, Das Recht der lusophonen Länder, S. 187.
[205] Süß/Huzel/Wollmann, Erbrecht in Europa, Portugal, S. 1057 Rn 168, 158–169.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge