Rz. 282

Verfahrenshindernisse sind im Zulassungsverfahren unbeachtlich, wenn sie vor Erlass des Urteils im ersten Rechtszug vorgelegen haben, der Rechtsfehler des Urteils also darin liegt, dass sie nicht bereits dort beachtet worden sind (BGHSt 36, 59 = NJW 1989, 990; BayObLG, NJW 1992, 641). Diese seit dem 1.4.1987 geltende Regelung verwehrt es dem Rechtsbeschwerdegericht, in eine Nachprüfung des Urteils hinsichtlich möglicher Verfahrenshindernisse einzutreten, solange es die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat. Nach Zulassung der Rechtsbeschwerde muss jedoch ein Verfahrenshindernis beachtet werden, sodass dann das Verfahren mit der Einstellung endet (OLG Köln, NJW 1987, 2386). Das bedeutet:

 

Rz. 283

Die Frage der Verjährung ist im Zulassungsverfahren i.d.R. nicht zu prüfen, Sie ist nur dann zu prüfen, wenn es gerade wegen dieser Frage geboten ist, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, um hierzu ein klärendes Wort zu sprechen (so schon OLG Hamm, NStZ 1988, 137), oder wenn die Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen eines Rechtsfehlers außerhalb der Verfolgungsverjährung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder wegen der Versagung des rechtlichen Gehörs geboten ist. Ebenfalls unbeachtlich ist die Rücknahme des Einspruchs vor Verkündung des Urteils (BGHSt 27, 271; 36, 59). Dasselbe gilt bei einem verspäteten Einspruch gegen den Bußgeldbescheid (BGH, a.a.O.), wenn der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid überhaupt fehlt (BGH, a.a.O.) oder der Einspruch bereits zurückgenommen worden ist (OLG Hamm, VRR 2007, 76 = VA 2007, 15).

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