Rz. 243

Nach § 73 Abs. 1 S. 1 StPO wählt das Gericht den SV aus. Der Verteidiger hat daher grds. keinen Anspruch auf Anhörung eines bestimmten SV. Das bedeutet, dass er in seinem Beweisantrag einen bestimmten SV nicht namentlich benennen muss. Es ist allerdings zu empfehlen, den SV, den der Verteidiger für geeignet hält, im Beweisantrag namentlich aufzuführen.

 

Rz. 244

Bei einem SV-Antrag ist es unerheblich, wenn der Verteidiger es nur für möglich hält, dass die Beweiserhebung zu der Feststellung der im Antrag aufgeführten Beweistatsache führt (Burhoff/Burhoff, HV, Rn 1107). Vielmehr wird er gerade bei Stellung eines SV-Antrags noch mehr als bei der Beantragung einer Zeugenvernehmung auf Vermutungen angewiesen sein. I.d.R. verfügt er nämlich in diesem Bereich nicht über die Möglichkeiten, sich vorab über das (zu erwartende) Ergebnis eines SV-Gutachtens zu informieren. Allerdings muss der Verteidiger im Antrag die Anknüpfungstatsachen mitteilen, damit das Gericht prüfen und entscheiden kann, ob es einen SV hinzuziehen muss (BGH, NStZ 1996, 202).

 

Hinweis

Gerade beim Sachverständigenbeweis ist auf eine sorgfältige Trennung von Beweistatsache und Beweisziel zu achten (vgl. z.B. OLG Hamm, VRR 2010, 113 = StRR 2010, 105).

 

Rz. 245

Im Hinblick auf den beim SV-Antrag möglichen Ablehnungsgrund der eigenen Sachkunde des Gerichts sollte dargelegt werden, warum das Gericht gerade nicht über eine besondere Sachkunde verfügt. Das kann z.B. von Bedeutung sein, wenn es um die Auswertung von Fahrtenschreiberdiagrammen geht (dazu z.B. BayObLG zfs 1007, 315; OLG Jena, DAR 2005, 44; Krumm, VRR 2006, 328). Denn eigene Sachkunde des Richters wird von den Obergerichten nur bei einfachen technischen Fragen angenommen, nicht dagegen aber, wenn es um schwierige technische Fachfragen geht (OLG Jena, DAR 2005, 44).

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