Rz. 307

Für Rügen in Zusammenhang mit (der Ablehnung von) Beweisanträgen gilt:

Wenn ein Beweisantrag gestellt und abgelehnt worden ist, ist statt einer Aufklärungsrüge die Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 3 bis 6 StPO i.V.m. § 71 OWiG zu erheben (zu den Ablehnungsgründen Burhoff/Niehaus, OWi, Rn 2529 ff.; im Strafverfahren Burhoff/Burhoff, HV, Rn 1015 ff.). Die rechtsfehlerhafte Behandlung eines Beweisantrags kann in dem Unterlassen der Bescheidung, in der Nichtausführung einer auf den Antrag beschlossenen Beweiserhebung oder in der mangelhaften Ablehnung des Antrags bestehen (Meyer-Goßner/Schmitt, § 244 Rn 83; zur Zulassung der Rechtsbeschwerde in den Fällen OLG Jena, zfs 2012, 232 = VRS 122, 223; OLG Oldenburg, NZV 2012, 108 = NStZ-RR 2012, 182 = zfs 2012, 406). Für die Rechtsbeschwerdebegründung ist Folgendes zu beachten:
Wird die Nichtbescheidung des Beweisantrags gerügt, muss der gestellte Beweisantrag zumindest inhaltlich, besser wörtlich, mitgeteilt werden. Zusätzlich muss angegeben werden, dass über den Beweisantrag nicht entschieden und diesem auch nicht nachgegangen worden ist. Schließlich sollte das Beweisziel, also die Schlussfolgerung, die das Gericht aus der Beweiserhebung ziehen sollte, näher ausgeführt werden, wenn sich dieses nicht bereits aus dem Beweisantrag oder seiner Begründung unmittelbar ergibt (vgl. u.a. OLG Hamm, VRR 2010, 105 = StRR 2010, 213).
Wird die fehlerhafte Ablehnung des Beweisantrags gerügt, muss der Inhalt des Antrags (Beweistatsache und Beweismittel) sowie der Inhalt des gerichtlichen Ablehnungsbeschlusses mitgeteilt werden. Beides sollte der Verteidiger wörtlich zitieren, zumindest aber inhaltlich vollständig angeben (vgl. die Nachw. bei Meyer-Goßner/Schmitt, § 244 Rn 85; zuletzt u.a. BGH, StraFo 2010, 466; NStZ-RR 2012, 178). Zusätzlich müssen die die Fehlerhaftigkeit des Ablehnungsbeschlusses ergebenden Tatsachen mitgeteilt werden (vgl. schon BGHSt 3, 213; Meyer-Goßner/Schmitt, § 244 Rn 104 ff.). Auch hier sollte das Beweisziel dargelegt werden, wenn dieses nicht bereits aus dem Beweisantrag oder seiner Begründung unmittelbar ersichtlich ist (BGH, StraFo 2011, 99).
 

Hinweis

Diese Grundsätze gelten nicht nur, wenn es um Ablehnung eines Antrages auf Vernehmung eines Zeugen geht, sondern auch, wenn dem Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht nachgegangen worden ist. Dann sollte der Verteidiger auch darlegen, warum das AG ggf. nicht über die in Anspruch genommene eigene Sachkunde, mit der die Ablehnung des Beweisantrages begründet worden ist (vgl. § 244 Abs. 4 StPO), verfügt.

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