Rz. 154

Bis zur Entscheidung des BGH v. 3.4.2001 (BGHSt 46, 358 = NJW 2001, 1952 = NZV 2001, 267 = DAR 2001, 275) war unter den OLG umstritten, inwieweit Atemalkoholmessungen mit dem in der Praxis (damals) fast ausschließlich verwendeten Gerät Dräger Alcotest 7119 Evidential MK III – inzwischen gibt es ein Nachfolgegerät AAK-Messgerät Alcotest 9510 DE – zuverlässig und forensisch verwertbar waren (zu den Messverfahren § 2 Rdn 1 ff.). Dabei wurde zwar die grundsätzliche Verwertbarkeit der Messungen nicht infrage gestellt. Die OLG waren jedoch uneins in der Frage, ob von den ermittelten Werten ein (allgemeiner) Sicherheitsabschlag gemacht werden (s. einerseits bejahend OLG Hamm, NZV 2000, 427 = VA 2000, 45, andererseits verneinend BayObLG, zfs 2000, 313).

 

Rz. 155

Diesen Streit hat der BGH entschieden (BGHSt 46, 358 = NJW 2001, 1952 = NZV 2001, 267 = DAR 2001, 275). Danach ist der bei der Bestimmung der AAK i.S.v. § 24a Abs. 1 StVG unter Verwendung eines Atemalkoholmessgerätes, wie z.B. dem Dräger Alcotest 7110 Evidential MK II oder dem Nachfolgegerät Dräger 9510 DE (dazu zuletzt KG, Beschl. v. 24.3.2922 – 3 Ws (B) 53/22), gewonnene Messwert ohne Sicherheitsabschläge verwertbar,

wenn das Gerät die Bauartzulassung für die amtliche Überwachung des Straßenverkehrs erhalten hat,
es unter Einhaltung der Eichfrist geeicht ist und
die Bedingungen für ein gültiges Messverfahren gewahrt sind.

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