Rz. 1

Es ist das von Art. 14 GG geschützte Grundrecht jedes Eigentümers, mit seinem Eigentum im Rahmen der Gesetze nach Belieben zu verfahren. Das gilt auch für das Sondereigentum, wie § 13 Abs. 1 WEG (inhaltsgleich mit der allgemein eigentumsbezogenen Bestimmung des § 903 S. 1 BGB) ausdrücklich hervorhebt: "Jeder Wohnungseigentümer kann, soweit nicht das Gesetz entgegensteht, mit seinem Sondereigentum nach Belieben verfahren, insbesondere dieses bewohnen, vermieten, verpachten oder in sonstiger Weise nutzen, und andere von Einwirkungen ausschließen." Dieses Recht besteht aber selbstverständlich nicht schrankenlos. Der Gebrauch des Sondereigentums darf nur unter Einhaltung der gesetzlichen Regelungen, Vereinbarungen und Beschlüsse erfolgen (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 WEG). Aus dem Zusammenspiel von § 14 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 1 WEG folgt die "goldene Regel": Die Nutzung darf nur in solcher Weise erfolgen, dass dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer ein Nachteil erwächst, der über das bei einem ordnungsgemäßen Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgeht. Bspw. sind normale Wohngeräusche im Rechtssinne unvermeidlich und deshalb hinzunehmen.

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