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Die dogmatische Einordnung der Einwilligung ist umstritten. Man kann sie einordnen als rechtsgeschäftliche Willenserklärung, als rechtsgeschäftsähnliche Erklärung oder auch als Realakt.[27] Abhängig von der Antwort auf diese Frage wird auch unterschiedlich beurteilt, ob eine Einwilligung widerrufen werden kann.[28] Der BGH hat sich in diesem Streit nicht abschließend positioniert, geht aber davon aus, dass eine Einwilligung ausgelegt werden kann, und zwar insbesondere mit Blick auf ihren Zweck, ihren Umfang und ihre Dauer.

In seiner Entscheidung zum Anspruch auf Löschung intimer Fotos hat der BGH das wie folgt zusammengefasst:[29]

Zitat

"Maßstab für die Frage nach der Wirksamkeit und dem Umfang einer solchen Einwilligung können die für die Einwilligung nach § 22 KunstUrhG entwickelten Grundsätze sein. Die Einwilligung kann danach grundsätzlich im privaten Bereich konkludent und auch formlos (vgl. zur Abgrenzung BAG, BB 2015, 1276, 1277 [BAG 11.12.2014 – 8 AZR 1010/13]), beschränkt oder unbeschränkt erteilt werden, die Beschränkung kann etwa in räumlicher oder zeitlicher Hinsicht oder im Hinblick auf einen bestimmten Zweck oder für bestimmte Medien erfolgen […]. Nach der Rechtsprechung des Senats ist die Reichweite der Einwilligung durch Auslegung nach den Umständen des Einzelfalls zu ermitteln (vgl. zu § 22 Satz 1 KunstUrhG Senatsurteile vom 28.9.2004 – VI ZR 305/03, VersR 2005, 83; vom 14.11.1995 – VI ZR 410/94, VersR 1996, 204, 205; vom 14.10.1986 – VI ZR 10/86, NJW-RR 1987, 231; vom 6.2.1979 – VI ZR 46/77, NJW 1979, 2203)."

Letztlich findet bei der Auslegung der Einwilligung eine Abwägung der im Einzelfall widerstreitenden Interessen statt, denn der Schutz durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht und insbesondere auch die Einwilligung im Speziellen folgen dem Prinzip des überwiegenden Interesses.[30]

[27] Zum Streitstand vgl. etwa OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 24.2.2011 – 16 U 172/10, dort Rn 37, BeckRS 2011, 06926; OLG Koblenz, Urt. v. 20.5.2014 – 3 U 1288/13, dort unter II. 1. d), BeckRS 2014, 10308. Offen gelassen von BGH, Urt. v. 13.10.2015 – VI ZR 271/14, NJW 2016, 1094.
[28] Vgl. OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 24.2.2011 – 16 U 172/10, dort Rn 37, BeckRS 2011, 06926; OLG Koblenz, Urt. v. 20.5.2014 – 3 U 1288/13, dort unter II. 1. d), BeckRS 2014, 10308.
[30] Vgl. für die Einwilligung insbesondere MüKo-StGB/Schlehofer, Vor § 32 StGB Rn 60 f., 184.

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