Rz. 39

Zu Lebzeiten des Erblassers kommt es für sein Recht an solchen Inhalten, die (auch) die privaten Interessen Dritter betreffen, auf die Frage an, ob der Erblasser durch das "Innehaben und Betrachten" solcher Inhalte, seien es nun Fotos, Nachrichten, Notizen etc., das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Betroffenen verletzt. Ein Recht an den Inhalten hat der Erblasser dann, wenn seine Interessen die privaten Interessen der Betroffenen überwiegen. Dabei ist bei der Abwägung insbesondere eine Einwilligung der betroffenen Dritten zu berücksichtigen. Wer dem Erblasser also einen Brief schreibt und mit der Post zusendet oder ihm eigenhändig einen Brief in den Briefkasten wirft, wer ihm eine Fotografie zuschickt oder sich von ihm fotografieren lässt, wer ihm eine Nachricht oder ein Foto in elektronischer Form zukommen lässt, willigt ein, dass der Erblasser nunmehr über dieses Foto oder diese Nachricht verfügen kann.

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