I. Funktion als Werkvermittler

 

Rz. 75

Die Gegenspieler zu den Kulturschaffenden und Publizisten sind die als Werkvermittler tätigen Träger der Kultur- und Medienwirtschaft. Deren Rechtspositionen werden nicht nur durch die Gesetze bestimmt, sondern gerade durch vertragliche Beziehungen mit den Kulturschaffenden und Publizisten konkretisiert. Im Vordergrund steht zunächst das Recht der Werknutzung mit den Bestimmungen zur Übertragung (auch der Vererblichkeit) des Urheberrechts, den gesetzlichen Möglichkeiten zur Einräumung von Nutzungsrechten und schließlich den Grundzügen der Urheberrechtsverträge. Von besonderer praktischer Relevanz ist das seit dem 1.7.2002 geltende neue Urhebervertragsrecht, das durch das Gesetz zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern vorrangig in §§ 32, 32a und 36 UrhG seinen Ausdruck findet.[115]

 

Rz. 76

Sodann richtet sich die Aufmerksamkeit auf das Verlagsrecht, die allgemeinen Grundsätze sowie einzelne Ausgestaltungen im Bereich der Belletristik, auf wissenschaftliche Werke und schließlich auf die Werke der Musik und der bildenden Kunst.

 

Rz. 77

In einem weiteren Hauptpunkt werden die Rechtspositionen einzelner Träger der Kultur- und Medienwirtschaft einer näheren Untersuchung zugeführt und dabei besonders die Positionen der Verwertungsgesellschaften, der Veranstalter, der Sendeunternehmen, der Filmhersteller und sonstiger Filmschaffender, der Hersteller von Tonträgern und Datenbankhersteller (Multimedia-Unternehmen) untersucht.

 

Rz. 78

Das Recht der Werknutzung wird zunächst durch den Grundsatz der Unübertragbarkeit des Urheberrechts bestimmt (§ 29 Abs. 1 UrhG). Die Unübertragbarkeitsregel erfasst sowohl die persönlichkeitsrechtlichen als auch die vermögensrechtlichen Interessen des Urhebers, die nach der maßgeblichen monistischen Theorie unauflöslich miteinander verwoben sind.[116]

 

Rz. 79

Gem. § 28 UrhG ist das Urheberrecht allerdings vererblich und kann gem. § 29 Abs. 1 UrhG in Erfüllung einer Verfügung von Todes wegen oder an Miterben im Wege der Erbauseinandersetzung übertragen werden. Zwar hat das Urheberrecht die Tendenz, "soweit wie möglich beim Urheber zurückzubleiben",[117] allerdings nähert sich das Urheberrecht in starkem Maße einem Immaterialgüterrecht an, da der Urheber die Möglichkeit hat, in weitem Umfang darüber zu disponieren, indem er anderen sogar gegenständlich wirkende Nutzungsrechte einräumt.[118] Damit treten aber die nachfolgend zu betrachtenden Verfügungen über urheberrechtliche Befugnisse in den Vordergrund und sollen durch nähere Betrachtungen über die Einräumung von Nutzungsrechten sodann im Hinblick auf die Grundzüge des Urhebervertragsrechts verdeutlicht werden.

[115] BT-Drucks 14/6433; siehe auch Nordemann, Das neue Urhebervertragsrecht, S. 55 ff.
[116] Götting, Urheberrechtliche und vertragsrechtliche Grundlagen, in: Festschrift für Schricker, S. 64.
[117] Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht, S. 354.
[118] Götting, Urheberrechtliche und vertragsrechtliche Grundlagen, in: Festschrift für Schricker, S. 66.

II. Verfügungen über urheberrechtliche Befugnisse – gebundene Rechtsübertragung

 

Rz. 80

Im Zusammenhang mit der Unübertragbarkeit des Urheberrechts als Ganzes (vgl. § 29 Abs. 1 UrhG) steht die Feststellung, dass auch die Verwertungsrechte des § 15 UrhG davon erfasst sind. Eine translative Übertragung des Urheberrechts ist daher auch nicht im Hinblick auf einzelne Bestandteile möglich, der Urheber kann nur einzelne Nutzungsrechte von seinem an ihn gebundenen Verwertungsrecht abspalten (§ 31 Abs. 1 UrhG). Da trotz Einräumung von Nutzungsrechten der Urheber Inhaber des Urheberrechts und der Verwertungsrechte bleibt, spricht man in diesem Zusammenhang von gebundener Rechtsübertragung, was allerdings nichts daran ändert, dass die Einräumung von Nutzungsrechten Verfügungscharakter hat, die nicht nur das Mutterrecht belastet, sondern auch in der Person des Erwerbers ein neues Recht entstehen lässt.[119] Die Bindungswirkung zeigt sich allerdings darin, dass die Persönlichkeits- und Verwertungsrechte auch dann noch Bedeutung behalten, wenn sogar ausschließliche Nutzungsrechte vergeben wurden. Deutlich wird dies im Falle der Rechtsverletzung durch einen Dritten, da in diesem Falle die Ansprüche aus § 97 Abs. 1 UrhG nicht nur vom Inhaber des Nutzungsrechts, sondern daneben auch durch den Urheber geltend gemacht werden können.[120] Folge des Ausschlusses einer translativen Übertragung ist die konstitutive Wirkung der Nutzungsrechteinräumung.[121] Der Verfügungscharakter durch die Einräumung von Nutzungsrechten wird dadurch deutlich, dass es sich um ein Rechtsgeschäft handelt, das unmittelbar darauf gerichtet ist, auf das bestehende Urheberrecht einzuwirken und es zu übertragen. Unbestritten gilt dies für das so genannte ausschließliche Nutzungsrecht (§ 31 Abs. 3 UrhG), wohingegen der Verfügungscharakter des einfachen Nutzungsrechts (§ 31 Abs. 2 UrhG) fraglich bleibt. Götting[122] differenziert zwischen Verfügungsgeschäft und dinglichem Rechtsgeschäft, um damit zu verdeutlichen, dass es auch im Falle des einfachen Nutzungsrechts, dem keine gegenständlich...

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