Rz. 16

Während im gewerblichen Bereich die Handelsgesellschaftsformen (oHG und KG) und die Kapitalgesellschaften (GmbH, AG und KGaA) zur Verfügung stehen, haben die Künstler als Angehörige der freien Berufe neben der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (§§ 705 ff. BGB) auch die Möglichkeit der Gründung einer Partnerschaftsgesellschaft. Schließen sich mehrere Künstler zu einer Künstlergruppe zusammen, so bilden sie automatisch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (vielfach ohne dies zu wissen). Grundsätzlich gilt dann, dass alle Gesellschafter unbeschränkt mit ihrem gesamten Privat- und Gesellschaftsvermögen haften. In den letzten Jahren wurde die wirksame Haftungsbeschränkung durch eine "Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit beschränkter Haftung" diskutiert. Fraglich war, ob bei einer solchen Gesellschaft die Vertretungsmacht einem oder mehreren geschäftsführenden Gesellschaftern in der Weise übertragen werden kann (§ 714 BGB), dass die Vertretungsmacht des geschäftsführenden Gesellschafters darauf beschränkt wird, allein das Gesellschaftsvermögen verpflichten zu können. Falls der oder die geschäftsführenden Gesellschafter ihre Vertretungsmacht überschreiten, würde alleine das Gesellschaftsvermögen haften, nicht die von der Geschäftsführung ausgeschlossenen Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen. Diese Haftungsbeschränkung müsste aber nach außen hin erkennbar sein, z.B. durch Angabe auf dem Briefkopf. Der BGH[17] hat diese Art von Haftungsbeschränkung im Außenverhältnis abgelehnt. Allerdings hat der BGH auch deutlich gemacht, dass einem individualrechtlichen Haftungsausschluss nichts entgegensteht (siehe unter § 5 Rdn 10 Muster: Gesellschaftsvertrag). § 74 Abs. 2 UrhG regelt die Vertretung in der Weise, dass ein gewählter Vorstand alleine zur Vertretung befugt ist.

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