Rz. 462
Schließlich sei noch auf die Vertriebsverträge (Sales-and-Distribution-Verträge)[624] hingewiesen, bei denen in der reinen Ausgestaltung keine Urheber- und Leistungsschutzrechte betroffen sind. Die Vertragsparteien regeln die räumliche Exklusivität im Hinblick auf das Vertriebsgebiet und über die Zusammenarbeit zwischen Vertriebsfirma und Tonträgerproduzent. Der Tonträgerhersteller erhält entweder den Verkaufserlös der Tonträger abzüglich der an den Vertriebspartner zu zahlenden Kommission[625] oder es wird ein bestimmter Prozentsatz auf den Listenabgabepreis (HAP/PPD) (eventuell nach Abzug von Rabatten und Nachlässen) vereinbart. Die Sätze schwanken je nach Umfang der Leistungen der Vertriebsfirma zwischen 15 und 30 %.[626]
Rz. 463
Eine gängige Variante ist der Press & Distribution Vertrag, wonach die Tonträgerherstellungsfirma die Tonträger unter ihrem Label veröffentlicht, jedoch Herstellung und Vertrieb auf den Vertragspartner (oftmals eine große Schallplattenfirma) überträgt.
Rz. 464
Im Gegensatz zum Bandübernahmevertrag (siehe Rdn 459) verbleibt hier die Promotionsarbeit beim Auftraggeber, weshalb der Tonträgerhersteller von der Herstellungs- und Vertriebsfirma eine höhere Umsatzbeteiligung erhält als beim Bandübernahmevertrag.[627]
Rz. 465
In jüngerer Zeit nimmt der Digitalvertrieb, insbesondere durch sog. Aggregatoren eine wichtige Rolle ein. Aggregatoren sind Dienstleister, die digitale Medieninhalte sammeln, aufbereiten und kategorisieren. Gerade das Streaming hat den Vertrieb nachhaltig verändert.[628]
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