Rz. 436
Agenturverträge (Künstlervermittlung) zwischen Agent und Künstler sind seit dem Urteil des BSG vom 29.11.1990[584] dann zulässig, wenn der Künstler nicht als Arbeitnehmer anzusehen ist, er also die Art und Weise seines Auftritts, insbesondere Programmauswahl, Kleidung und sonstiges Erscheinungsbild frei bestimmen kann. Dann besteht auch nicht die Gefahr eines Verstoßes gegen das SGB III, also der möglichen Nichtigkeit wegen Gesetzverstoßes (§ 134 BGB).
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