Rz. 222

Die Unterscheidung zwischen den durch das Urheberrecht geschützten Computerprogrammen und den software-bezogenen Erfindungen hat in den letzten Jahren immer mehr an Bedeutung gewonnen. Zunächst bestimmen das Deutsche Patentgesetz und das Europäische Patentübereinkommen, dass es für Computerprogramme als solche keinen Patentschutz gibt (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 PatG, Art. 52 EPÜ).[304] Allerdings kann über das Urheberrecht nicht die innovative Idee geschützt werden, die dem Programm zugrunde liegt, vielmehr nur die äußere Form, die konkrete Anordnung und Ausführung. Als Patent kann aber solche Software angemeldet werden, die in enger Verbindung mit der Technik als eine technische Neuerung angesehen werden kann (z.B. programmgesteuerte Geräte, Herstellungs- oder Steuerungsverfahren).[305] Zwar ist der Patentschutz mit lediglich 20 Jahren gegenüber 70 Jahren nach dem Ableben des Urhebers als erheblich kürzeres Schutzrecht ausgestaltet, dennoch ist diese Frist angesichts der Schnelllebigkeit der Software-Entwicklung ausreichend. Jedenfalls hat das Patent gegenüber dem Urheberrecht den Vorteil, dass das Patent die technische Idee, die technische Lehre schützt, die in der software-bezogenen Erfindung steckt.[306]

 

Rz. 223

 

Hinweis

Der Vorschlag einer Richtlinie aus dem Jahre 2002 für die Patentierbarkeit computerimplementierter Erfindungen der Europäischen Kommission ist nach kontroverser Diskussion zunächst im Jahre 2005 im Europäischen Parlament gescheitert. Nunmehr hat die EU-Kommission eine Mitteilung über eine Vertiefung des Patentsystems in Europa veröffentlicht, der Elemente eines European Litigation Agreement (EPLA) mit einer Gemeinschaftsgerichtsbarkeit vereint und damit die Frage des europäischen Softwarepatents wieder aufgreift.[307]

[304] Broy/Lehmann, Die Schutzfähigkeit von Computerprogrammen nach dem neuen europäischen und deutschen Urheberrecht, GRUR 1992, 419; Lehmann, TRIPS/WTO und der internationale Schutz von Computerprogrammen, NJW 1993, 1823; Benkhard/Bacher/Melullis, Patentgesetz, § 1 Rn 104 ff; Marly, Praxishandbuch Softwarerecht, Rn 420 ff.
[305] Zur Patentfähigkeit von Programmen für Datenverarbeitungsanlagen siehe Marly, Praxishandbuch Softwarerecht (Überblick über die grundlegenden Entscheidungen zur Patentfähigkeit von Computersoftware), Rn 472 ff.; vgl. BGH v. 11.5.2000 – X ZB 15/98, BB 2000, 169 (Sprachanalyseeinrichtung); BGH v. 17.10.2001 – X ZB 16/00, GRUR 2002, 143 (Suche fehlerhafter Zeichenketten), BGH v. 22.3.2012 – X ZR 46/09, CR 2012, 768 (Web-to-Print); BGH v. 18.12.2012 – X ZR 3/12, GRUR 2013, 275 (Routenplanung); EPA v. 18.12.2012 – T 566/11 (Datenanalyseverfahren/Noll); EPA v. 22.2.2013 – T 946/08 (Bereitstellen produktspezifischer Daten II), publiziert unter www.epo.org.
[306] Wiebe, Information als Schutzgegenstand im System des geistigen Eigentums, in: Information als Wirtschaftsgut, S. 140 f.
[307] Siehe insgesamt dazu Wiebe, K&R 2014, 166; K&R 2014, 239.

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