Rz. 222
Die Unterscheidung zwischen den durch das Urheberrecht geschützten Computerprogrammen und den software-bezogenen Erfindungen hat in den letzten Jahren immer mehr an Bedeutung gewonnen. Zunächst bestimmen das Deutsche Patentgesetz und das Europäische Patentübereinkommen, dass es für Computerprogramme als solche keinen Patentschutz gibt (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 PatG, Art. 52 EPÜ).[304] Allerdings kann über das Urheberrecht nicht die innovative Idee geschützt werden, die dem Programm zugrunde liegt, vielmehr nur die äußere Form, die konkrete Anordnung und Ausführung. Als Patent kann aber solche Software angemeldet werden, die in enger Verbindung mit der Technik als eine technische Neuerung angesehen werden kann (z.B. programmgesteuerte Geräte, Herstellungs- oder Steuerungsverfahren).[305] Zwar ist der Patentschutz mit lediglich 20 Jahren gegenüber 70 Jahren nach dem Ableben des Urhebers als erheblich kürzeres Schutzrecht ausgestaltet, dennoch ist diese Frist angesichts der Schnelllebigkeit der Software-Entwicklung ausreichend. Jedenfalls hat das Patent gegenüber dem Urheberrecht den Vorteil, dass das Patent die technische Idee, die technische Lehre schützt, die in der software-bezogenen Erfindung steckt.[306]
Rz. 223
Hinweis
Der Vorschlag einer Richtlinie aus dem Jahre 2002 für die Patentierbarkeit computerimplementierter Erfindungen der Europäischen Kommission ist nach kontroverser Diskussion zunächst im Jahre 2005 im Europäischen Parlament gescheitert. Nunmehr hat die EU-Kommission eine Mitteilung über eine Vertiefung des Patentsystems in Europa veröffentlicht, der Elemente eines European Litigation Agreement (EPLA) mit einer Gemeinschaftsgerichtsbarkeit vereint und damit die Frage des europäischen Softwarepatents wieder aufgreift.[307]
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