Rz. 9

Wird der Anwalt anschließend mit dem Rechtsmittelverfahren beauftragt, ist eine Anrechnung vorzunehmen. Keine Probleme ergeben sich dabei, wenn die Werte von Beratung und Rechtsmittel identisch sind.

 

Beispiel 3: Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels mit nachfolgendem Rechtsmittelverfahren bei identischem Wert

Gegen seine erstinstanzliche Verpflichtung zur Zahlung von Zugewinnausgleich in Höhe von 20.000,00 EUR will der Antragsgegner Beschwerde einlegen und lässt sich beraten, ob die Beschwerde Aussicht auf Erfolg hat. Der beauftragte Anwalt prüft dies und bejaht die Erfolgsaussicht, sodass ihm hiernach der Auftrag zur Beschwerde erteilt und diese auch durchgeführt wird.

Für die Prüfung ist abzurechnen wie in Beispiel 1; im nachfolgenden Beschwerdeverfahren ist diese Prüfungsgebühr in voller Höhe anzurechnen.

 
I. Prüfung der Erfolgsaussicht
1. 0,75-Prüfungsgebühr, Nr. 2100 VV   556,50 EUR
  (Wert: 20.000,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV[12]   20,00 EUR
  Zwischensumme 576,50 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   109,54 EUR
Gesamt   686,04 EUR
II. Rechtsmittelverfahren
1. 1,6-Verfahrensgebühr, Nr. 3200 VV   1.187,20 EUR
  (Wert: 20.000,00 EUR)    
2. gem. Anm. zu Nr. 2100 VV anzurechnen,
  0,75 aus 20.000,00 EUR   – 556,50 EUR
3. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3202 VV   890,40 EUR
  (Wert: 20.000,00 EUR)    
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.541,10 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   292,81 EUR
Gesamt   1.833,91 EUR
 

Rz. 10

Wird der Anwalt anschließend beauftragt, lediglich teilweise Rechtsmittel einzulegen, so findet analog Vorbem. 3 Abs. 4 S. 5 VV eine Anrechnung nur nach dem entsprechenden Wert statt.

 

Beispiel 4: Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels mit nachfolgendem Rechtsmittelverfahren, eingeschränkter Rechtsmittelauftrag

Der Ehemann ist verpflichtet worden, einen monatlichen zukünftigen Ehegattenunterhalt in Höhe von 1.000,00 EUR an seine getrennt lebende Ehefrau zu zahlen sowie acht fällige Monatsbeträge. Er will hiergegen Beschwerde einlegen und lässt sich vom Anwalt beraten, ob die Beschwerde Aussicht auf Erfolg hat. Der beauftragte Anwalt prüft dies und bejaht die Erfolgsaussicht, soweit der Ehemann zu einer höheren monatlichen Zahlung als 500,00 EUR verpflichtet worden ist. In diesem Umfang wird ihm der Auftrag zur Beschwerde erteilt und diese auch durchgeführt.

Die Prüfungsgebühr entsteht aus dem vollen Wert von 20.000,00 EUR (12 x 1.000,00 EUR + 8 x 1.000,00 EUR); die Verfahrensgebühr des Beschwerdeverfahrens entsteht dagegen nur aus dem geringeren Wert der Anfechtung (§ 40 Abs. 1 S. 1 FamGKG), also 12 x 500,00 EUR + 8 x 500,00 EUR = 10.000,00 EUR. Angerechnet wird daher auch nur aus diesem geringeren Wert.

 
I. Prüfung der Erfolgsaussicht
1. 0,75-Prüfungsgebühr, Nr. 2100 VV   556,50 EUR
  (Wert: 20.000,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV[13]   20,00 EUR
  Zwischensumme 576,50 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   109,54 EUR
Gesamt   686,04 EUR
II. Rechtsmittelverfahren
1. 1,6-Verfahrensgebühr, Nr. 3200 VV   892,80 EUR
  (Wert: 10.000,00 EUR)    
2. gem. Anm. zu Nr. 2100 VV anzurechnen,
  0,75 aus 10.000,00 EUR   – 418,50 EUR
3. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3202 VV   669,60 EUR
  (Wert: 10.000,00 EUR)    
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.163,90 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   221,14 EUR
Gesamt   1.385,04 EUR
 

Rz. 11

Nach LG Köln[14] liegt ein unbedingter Prüfungsauftrag mit bedingtem Rechtsmittelauftrag grundsätzlich dann vor, wenn der Mandant den Anwalt beauftragt, Rechtsmittel einzulegen und dieses, soweit er es für erfolgversprechend hält, auch durchzuführen. Es liegt danach ein unbedingter Prüfungsauftrag und ein bedingter Rechtsmittelauftrag vor, der an die Bedingung (§ 158 Abs. 1 BGB) geknüpft ist, dass der Anwalt die Erfolgsaussicht bejaht.

 

Beispiel 5: Unbedingter Prüfungsauftrag mit bedingtem Rechtsmittelauftrag

Der Antragsgegner beauftragt den Anwalt, gegen seine erstinstanzliche Verpflichtung zur Zahlung von Zugewinnausgleich in Höhe von 20.000,00 EUR Beschwerde einzulegen, soweit diese Aussicht auf Erfolg habe. Der beauftragte Anwalt legt Beschwerde ein, prüft die Erfolgsaussicht und bejaht diese in Höhe von 10.000,00 EUR.

Obwohl die Beschwerde bereits eingelegt ist, ist nach LG Köln[15] noch ein Prüfungsauftrag anzunehmen (Wert: 20.000,00 EUR) und lediglich ein Verfahrensauftrag im Rahmen des Bedingungseintritts (10.000,00 EUR), sodass zu rechnen ist wie im vorangegangenen Beispiel.

Gegen den Ansatz einer Prüfungsgebühr spricht jedoch, dass bereits der Auftrag bestand, Beschwerde einzulegen, also ein Auftrag nach Teil 3 VV. U.E. ist hier aus dem Wert der nicht durchgeführten Beschwerde die ermäßigte 1,1-Verfahrensgebühr der Nr. 3201 VV angefallen, da die Beschwerde wegen der Rückwirkung des § 40 Abs. 1 S. 1 FamGKG nur als in Höhe von 10.000,00 EUR durchgeführt anzusehen ist. Dann aber muss aus dem weitergehenden Verfahrensauftrag die ermäßigte 1,1-Verfahrensgebühr ...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge