Rz. 142

 

§ 148 ZPO – Aussetzung bei Vorgreiflichkeit

Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.

 

§ 108 SGB VII – Bindung der Gerichte

(1) Hat ein Gericht über Ersatzansprüche der in den §§ 104 bis 107 genannten Art zu entscheiden, ist es an eine unanfechtbare Entscheidung nach diesem Buch oder nach dem Sozialgerichtsgesetz in der jeweils geltenden Fassung gebunden, ob ein Versicherungsfall vorliegt, in welchem Umfang Leistungen zu erbringen sind und ob der Unfallversicherungsträger zuständig ist.
(2)

1Das Gericht hat sein Verfahren auszusetzen, bis eine Entscheidung nach Absatz 1 ergangen ist.

2Falls ein solches Verfahren noch nicht eingeleitet ist, bestimmt das Gericht dafür eine Frist, nach deren Ablauf die Aufnahme des ausgesetzten Verfahrens zulässig ist.

 

§ 118 SGB X – Bindung der Gerichte

Hat ein Gericht über einen nach § 116 übergegangenen Anspruch zu entscheiden, ist es an eine unanfechtbare Entscheidung gebunden, dass und in welchem Umfang der Leistungsträger zur Leistung verpflichtet ist.

 

Rz. 143

Schwebt vor einem Verwaltungs-/Sozialgerichtsverfahren ein Rechtsstreit zwischen dem Verletzten und einem Drittleistungsträger (z.B. SVT über dessen Eintrittspflicht, den Anspruch auf Gewährung oder die Höhe einer Sozialleistung), ist ein Zivilrechtstreit des Verletzten bis zum rechtskräftigen Abschluss des Sozialrechtsstreits nach § 148 ZPO auszusetzen.[152]

 

Rz. 144

Ist ein UVT involviert (Streit z.B. über Anerkennung als Arbeitsunfall), ist § 108 SGB VII zu beachten.

 

Rz. 145

Nach § 118 SGB X ist ein Zivilgericht, das über einen nach § 116 Abs. 1 SGB X vom Geschädigten auf einen Sozialleistungsträger übergegangenen Anspruch zu entscheiden hat, an eine unanfechtbare Entscheidung eines Sozial- oder Verwaltungsgerichts oder eines Sozialleistungsträgers über Grund oder Höhe der dem Leistungsträger obliegenden Verpflichtung grundsätzlich gebunden. Damit soll verhindert werden, dass die Zivilgerichte anders über einen Sozialleistungsanspruch entscheiden als die hierfür an sich zuständigen Leistungsträger oder Gerichte.[153] Sozialrechtliche Vorfragen sollen den Zivilprozess nicht belasten und deshalb vor den Zivilgerichten grundsätzlich nicht erörtert werden.[154]

[152] LG Stuttgart v. 24.11.2006 – 2 O 57/06.
[153] BGH v. 5.5.2009 – VI ZR 208/08 – BGHReport 2009, 877 = DAR 2009, 456 = jurisPR-VerkR 17/2009, Anm. 2 (Anm. Lang) = MDR 2009, 864 = r+s 2009, 302 = SP 2009, 286 = VersR 2009, 203 = VRS 116, 435 = zfs 2009, 497 (Rn 13 m.w.N.).
[154] BGH v. 20.12.2016 – VI ZR 664/15 – jurisPR-VerkR 9/2017 Anm. 2 (Anm. Jahnke) = MDR 2017, 394 = NZS 2017, 302 = r+s 2017, 166 (Ob eine Kürzung der Altersrente wegen des Bezugs der vorgezogenen Altersrente nach § 77 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 lit. a SGB VI auch dann gerechtfertigt ist, wenn in einem Haftpflichtschadensfall der Schädiger den nach §§ 116, 119 SGB X regressierenden RVT durch Erstattung der jeweiligen Rentenzahlungen und Zahlung der entgangenen Pflichtbeiträge wirtschaftlich so stellt, als sei der Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersrente erwerbstätig gewesen, ist eine sozialversicherungsrechtliche Vorfrage, die im sozialgerichtlichen Verfahren zu entscheiden ist.).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge