Rz. 227

 

§ 1044b ZPO a.F. (gültig bis 31.12.1997)

(1) Für einen von den Parteien und deren Rechtsanwälten unterschriebenen Vergleich, in dem der Schuldner sich der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat, gelten hinsichtlich der Vollstreckbarkeit die Vorschriften über den schiedsrichterlichen Vergleich entsprechend.
(2)

1Mit Zustimmung der Parteien kann der Vergleich ferner von einem Notar, der seinen Amtssitz im Bezirk des nach Abs. 1 zuständigen Gerichts hat, in Verwahrung genommen und für vollstreckbar erklärt werden.

2§ 1044a Abs. 1 und 2 gilt entsprechend.

 

§ 796a ZPO – Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung des Anwaltsvergleichs

(1) Ein von Rechtsanwälten im Namen und mit Vollmacht der von ihnen vertretenen Parteien abgeschlossener Vergleich wird auf Antrag einer Partei für vollstreckbar erklärt, wenn sich der Schuldner darin der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat und der Vergleich unter Angabe des Tages seines Zustandekommens bei einem Amtsgericht niedergelegt ist, bei dem eine der Parteien zur Zeit des Vergleichsabschlusses ihren allgemeinen Gerichtsstand hat.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Vergleich auf die Abgabe einer Willenserklärung gerichtet ist oder den Bestand eines Mietverhältnisses über Wohnraum betrifft.
(3) Die Vollstreckbarerklärung ist abzulehnen, wenn der Vergleich unwirksam ist oder seine Anerkennung gegen die öffentliche Ordnung verstoßen würde.
 

Rz. 228

Die erstmals mit Wirkung vom 1.4.1991 als § 1044b ZPO a.F. eingeführte Regelung soll die außergerichtliche Erledigung von Rechtsstreitigkeiten fördern und dadurch eine Entlastung der Gerichte bewirken.[244]

 

Rz. 229

Der Anwaltsvergleich (§ 796a ZPO) ist materiell-rechtlich ein Vergleich i.S.v. § 779 BGB, sodass insoweit keine Besonderheiten gelten.

 

Rz. 230

Da der Anwaltsvergleich das Tätigwerden von Rechtsanwälten auf beiden Seiten verlangt, ist er für die außergerichtliche Regulierungspraxis i.d.R. nicht relevant.

 

Rz. 231

Große praktische Bedeutung hat der vollstreckbare Anwaltsvergleich zu keiner Zeit erlangt, zumal er, weil er weder gerichtliche Entscheidung noch vollstreckbare Urkunde ist, nicht international vollstreckbar ist.[245]

[244] MüKo/ZPO-Wolfsteiner, 5. Aufl. 2016, § 796a ZPO Rn 1.
[245] MüKo/ZPO-Wolfsteiner, 5. Aufl. 2016, § 796a ZPO Rn 1.

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