Rz. 163
Der Erlass eines Anerkenntnisurteiles kommt nur dann in Betracht, wenn es eine eindeutige Erklärung i.S.e. prozessualen Anerkenntnisses gibt.
Rz. 164
In der Mitteilung der Erfüllung an das Prozessgericht liegt kein Anerkenntnis der beklagten Kfz-Versicherung. Bezahlt die beklagte Kfz-Versicherung die eingeklagte Forderung und nimmt der Kläger die Klage nicht zurück – verbunden mit einer Erledigungserklärung – entscheidet das Gericht aufgrund der Erfüllung auf Klageabweisung.[170]
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