Rz. 35
Hinweis
Siehe auch § 2 Rdn 1027 ff.
Rz. 36
Einem SHT fehlt das Rechtsschutzinteresse für eine Klage, wenn nicht ernsthaft zu erwarten ist, dass er Sozialhilfeleistungen für den Verletzten erbringen muss.[34]
Rz. 37
Die Prognose hinsichtlich der Eintrittspflicht orientiert sich zum einen an dem möglichen Leistungsspektrum des SHT insbesondere nach dem SGB XII, zum anderen aber auch an der Bedürftigkeit des Verletzten. Auf die Einschätzung einer späteren Bedürftigkeit hat auch die Höhe eines Abfindungsbetrages oder sonstiger Leistungen von dritter Seite (wie die Zahlung einer Summenversicherung, z.B. private Unfallversicherung, Berufsunfähigkeitsversicherung, Einfluss). Ist für einen Schadenfall die gesetzliche Unfallversicherung regulierungszuständig, ist wegen der Allzuständigkeit des UVT eine parallele Eintrittspflicht eines SHT grundsätzlich nicht wahrscheinlich und damit nicht "ernsthaft absehbar".[35]
Rz. 38
Trotz Forderungsübergangs auf den SHT verbleibt dem Geschädigten die Ermächtigung, vom Schädiger die Ersatzleistung einzufordern (Nachrang der Sozialhilfe). Ein rechtskräftiges, vom Geschädigten erstrittenes Feststellungsurteil wirkt ebenso wie ein titelersetzendes Anerkenntnis zu Gunsten, aber auch zu Lasten, des SHT.[36]
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