Rz. 630

Auf eine Interessenabwägung zwischen den Beteiligungsrechten des Betriebsrats und den wirtschaftlichen Belangen des Arbeitgebers wird es nur ankommen, wenn man den (materiell-rechtlichen) Unterlassungsanspruch des Betriebsrats zwar ablehnt, jedoch eine einstweilige Verfügung zur Sicherung bzw. Befriedigung der Informations- und Beratungsansprüche des Betriebsrats für zulässig hält.[1370] Ansonsten wird der Verfügungsgrund regelmäßig darin gesehen, dass bei Durchführung der vom Arbeitgeber beabsichtigten Maßnahmen Fakten geschaffen würden, die die Beteiligungsrechte des Betriebsrats faktisch untergehen lassen. Gegenstand des Interessenausgleichs ist nämlich ausschließlich die geplante Betriebsänderung. Ist diese bereits durchgeführt, ist für einen Interessenausgleich kein Raum mehr.[1371]

[1370] So z.B. Fitting u.a., § 111 Rn 138 f.; Schmädicke, NZA 2004, 295 f.
[1371] BAG 28.3.2006 – 1 ABR 5/05, AP Nr. 12 zu § 112a BetrVG 1972; LAG Hamm 20.4.2012 – 10 TaBVGa 3/12, juris; LAG Hamm 17.2.2015 – 7 TaBVGa 1/15, juris; Fitting u.a., §§ 112, 112a Rn 11; a.A. LAG Rheinland-Pfalz 2.10.2014 – 3 TaBVGa 5/14, juris.

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