Rz. 491
Die Wiederholungsgefahr ist durch einen begangenen Verstoß indiziert; dann spricht eine tatsächliche Vermutung für die Wiederholung.[1136] Näherer Darlegungen hierzu bedarf es nicht, solange nicht besondere Umstände des Einzelfalls eine nochmalige Verletzung des Mitbestimmungsrechts unwahrscheinlich machen.[1137]
Die Erstbegehungsgefahr kann sich aus einer Ankündigung des Arbeitgebers oder zum Beispiel aus von ihm bekanntgegebenen Dienstplänen ergeben.
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