Rz. 491

Die Wiederholungsgefahr ist durch einen begangenen Verstoß indiziert; dann spricht eine tatsächliche Vermutung für die Wiederholung.[1136] Näherer Darlegungen hierzu bedarf es nicht, solange nicht besondere Umstände des Einzelfalls eine nochmalige Verletzung des Mitbestimmungsrechts unwahrscheinlich machen.[1137]

Die Erstbegehungsgefahr kann sich aus einer Ankündigung des Arbeitgebers oder zum Beispiel aus von ihm bekanntgegebenen Dienstplänen ergeben.

[1136] Fitting u.a., § 23 BetrVG Rn 102; BAG 26.7.2005 – 1 ABR 29/04, NZA 2005, 1372, 1375.
[1137] BAG 29.2.2000 – 1 ABR 4/99, AP Nr. 105 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung – hierbei wurde die Wiederholungsgefahr verneint mit der Begründung, dass es sich um einen einmaligen abgeschlossenen Vorgang in einer Ausnahmesituation gehandelt habe.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge