Rz. 711
In folgenden Fällen hat die Rechtsprechung eine einstweilige Verfügung gegen Fehler des Wahlvorstandes zugelassen:[1515]
▪ | Der Wahlvorstand ist fehlerhaft besetzt, nämlich ohne Rechtfertigung mit mehr als der Regelanzahl von drei Mitgliedern.[1516] |
▪ | Der Wahlvorstand setzt sich bewusst über eine einstweilige Verfügung oder eine anderweitige Entscheidung des Arbeitsgerichts hinweg.[1517] |
▪ | Der Wahlvorstand setzt die Zahl der Betriebsratsmitglieder bewusst zu hoch an.[1518] |
▪ | Der Wahlvorstand prüft einen unheilbar ungültigen Wahlvorschlag nicht unverzüglich, sondern erst mehr als fünf Tage nach dessen Einreichung und nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist des § 6 Abs. 1 WO.[1519] |
▪ | Der Wahlvorstand verkennt bewusst oder grob fahrlässig den Betriebsbegriff.[1520] |
Rz. 712
In folgenden Fällen hat die Rechtsprechung den Erlass einer einstweiligen Verfügung abgelehnt:
▪ | Die Betriebsratsgröße ist wegen Aufnahme leitender Angestellter fehlerhaft, sofern die Eigenschaft der Betreffenden als leitende Angestellte nicht sicher festzustellen ist.[1521] |
▪ | Der Wahlvorstand lässt eine Wahlvorschlagsliste nicht zu, weil sich dort ein leitender Angestellter befände, dessen Eigenschaft als leitender Angestellter sich aber nicht sicher feststellen lässt.[1522] |
▪ | Der Wahlvorstand lässt eine Wahlvorschlagsliste wegen eines angeblichen Schriftformmangels nicht zu.[1523] |
▪ | Der Wahlvorstand verkennt fahrlässig den betriebsverfassungsrechtlichen Betriebsbegriff.[1524] |
Rz. 713
Bei der Einschätzung dieser entschiedenen Fälle spielt aber immer eine Rolle, ob das erkennende Gericht für den Erlass einer einstweiligen Verfügung bereits die Anfechtbarkeit oder erst die Nichtigkeit der anstehenden Wahl für erforderlich gehalten hat.
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