Rz. 389

Wenn die personelle Maßnahme zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bereits beendet ist, ist der Aufhebungsantrag des Betriebsrats erledigt. Das Gleiche gilt bei einer vorläufig durchgeführten personellen Maßnahme i.d.R. auch für den Antrag auf Feststellung, dass die Maßnahme offensichtlich aus sachlichen Gründen nicht dringend erforderlich war.[908]

[908] BAG 26.10.2004 – 1 ABR 45/03, AP Nr. 41 zu § 99 BetrVG 1972: Versetzung für den Fall, dass rechtskräftig zugunsten des Arbeitgebers über seinen Antrag auf Zustimmungsersetzung entschieden worden ist; a.A. DKKW/Bachner, § 100 Rn 35; ArbG Hamburg 11.7.2006 – 21 BV 11/06, n.v. sowie ArbG Hamburg 21.7.2006 – 13 BV 25/05, n.v.

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