Rz. 350

Die Höhe des Ordnungsgeldes bzw. Zwangsgeldes beträgt maximal 10.000 EUR für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung, § 23 Abs. 3 S. 5 BetrVG.[822]

[822] Sowohl Ordnungsgeld als auch Zwangsgeld fallen im Falle der Beitreibung an die Staatskasse, nicht etwa an den Betriebsrat.

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