Rz. 346

Umstritten ist, ob ein Unterlassungsanspruch nach § 23 Abs. 3 BetrVG auch im Wege einer einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden kann, angesichts dessen, dass die Verhängung von Ordnungs- oder Zwangsgeld nach § 23 Abs. 3 S. 2 BetrVG die Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung voraussetzt.[819]

[819] Bejahend GK-BetrVG/Oetker, § 23 Rn 262 f. m.w.N.; Fitting u.a., § 23 BetrVG Rn 76; DKK/Trittin, § 23 BetrVG Rn 279; HK-BetrVG/Düwell, § 23 Rn 73; ablehnend ErfK/Koch, § 23 BetrVG Rn 23; Richardi/Thüsing, § 23 BetrVG Rn 105; Pohl, 992.

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