Rz. 209

Mit der Anschlussrevision kann sich der Revisionsbeklagte bis zum Ablauf eines Monats nach Zustellung der Revisionsbegründungsschrift der Revision anschließen (§ 72 Abs. 5 ArbGG i.V.m. § 554 ZPO). Die Anschließung ist in der Anschlussrevisionsschrift zu erklären und innerhalb der Anschließungsfrist zu begründen. Für die Einlegung gelten i.Ü. die für die Revision maßgeblichen Frist- und Formanforderungen. Die Anschlussrevision verliert ihre Wirkung, wenn die Revision zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.[446]

[446] BGH 7.2.2006 – AnwZ 22/15, NJW-RR 2016, 1147.

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