Rz. 535

Die Anschlussbeschwerde ist auch im Beschlussverfahren zulässig, obwohl eine ausdrückliche gesetzliche Regelung fehlt.[1207] Sie ist zu erwägen, wenn die Beschwerde davon abhängig gemacht werden soll, dass die Gegenseite ihre Beschwerde aufrechterhält oder die eigene Beschwerde nicht zulässig wäre.[1208] Jeder beschwerdebefugte Beteiligte kann sie einlegen, selbst wenn die für ihn geltende Beschwerdefrist verstrichen ist. Sie kann nur innerhalb einer ordnungsgemäß nach § 83a Abs. 1a ArbGG gesetzten Frist zur Erwiderung auf die Beschwerde eingelegt werden.[1209] Ist keine Frist für die Beschwerdeerwiderung gesetzt, so ist die Anschlussbeschwerde bis zum Schluss der Anhörung möglich.[1210] Die Anschlussbeschwerde verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde, der sie sich angeschlossen hat, als unzulässig verworfen oder zurückgenommen wird. Es handelt sich also – wie im Urteilsverfahren – stets um eine unselbstständige Anschlussbeschwerde, § 524 ZPO ist analog anwendbar. Auch für Form und Inhalt der Anschlussbeschwerde gelten die Vorschriften über das Berufungsverfahren entsprechend (vgl. Rdn 160 ff.).

[1207] BAG 2.4.1987 – 6 ABR 29/85, AP Nr. 3 zu § 87 ArbGG 1979; ErfK/Koch, § 89 ArbGG Rn 5.
[1208] Denn der Beteiligte muss bei der Anschlussbeschwerde nur beschwerdeberechtigt, nicht aber auch durch den Beschluss des Arbeitsgerichts beschwert sein.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge