aa) Vollstreckungsfähigkeit, Bestimmtheit

 

Rz. 347

Der Vollstreckungstitel muss einen zur Vollstreckung geeigneten ("vollstreckungsfähigen") Inhalt haben. Daran fehlt es bei nur feststellenden oder rechtsgestaltenden Titeln. Außerdem muss die Verpflichtung des Schuldners hinreichend bestimmt sein: Der Schuldner muss zuverlässig erkennen können, welche Handlung er vorzunehmen oder zu unterlassen hat.[820] Der Vollstreckungstitel ist nicht bereits deshalb zu unbestimmt, weil es im Einzelfall schwierig sein kann festzustellen, ob dagegen verstoßen worden ist. Zwar dürfen Unklarheiten über den Inhalt einer titulierten Verpflichtung nicht aus dem Erkenntnis- in das Vollstreckungsverfahren verlagert werden. Das bedeutet aber nicht, dass das Vollstreckungsgericht der Notwendigkeit enthoben ist, die möglicherweise schwierige und umfangreiche Klärung darüber herbeizuführen, ob ein Verstoß vorliegt.[821]

[820] BAG 25.8.2004 – 1 AZB 41/03, AP Nr. 41 zu § 23 BetrVG 1972; LAG Schleswig-Holstein 20.11.2000 – 4 Ta 96/00, LAGE Nr. 40 zu § 23 BetrVG 1972 in einem Fall, in dem die Vollstreckungsfähigkeit eines arbeitsgerichtlichen Beschlusses aus diesem Grund verneint wurde.
[821] BAG 25.8.2004 – 1 AZB 41/03, AP Nr. 41 zu § 23 BetrVG 1972; LAG Berlin 9.4.2002 – 6 Ta 235/02, AP Nr. 38 zu § 23 BetrVG 1972; BAG 6.12.1994 – 1 ABR 30/94, AP Nr. 24 zu § 23 BetrVG 1972.

bb) Vollstreckungsvoraussetzungen

 

Rz. 348

Die Verhängung von Ordnungs- oder Zwangsgeld nach § 23 Abs. 3 BetrVG setzt voraus:

(1) die Rechtskraft des zu vollstreckenden Beschlusses (Titels) aus dem Erkenntnisverfahren,
(2) eine nachfolgende Zuwiderhandlung des Arbeitgebers,
(3) einen Vollstreckungsantrag des Betriebsrats.

cc) Haft

 

Rz. 349

Die Verhängung von Ordnungshaft oder Zwangshaft ist unzulässig, § 85 Abs. 1 S. 3 ArbGG.

dd) Höhe

 

Rz. 350

Die Höhe des Ordnungsgeldes bzw. Zwangsgeldes beträgt maximal 10.000 EUR für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung, § 23 Abs. 3 S. 5 BetrVG.[822]

[822] Sowohl Ordnungsgeld als auch Zwangsgeld fallen im Falle der Beitreibung an die Staatskasse, nicht etwa an den Betriebsrat.

ee) Ordnungsgeld

 

Rz. 351

Ordnungsgeld wird verhängt, wenn der Arbeitgeber gegen die Verpflichtung verstößt, eine Handlung zu unterlassen oder zu dulden. Anders als im Erkenntnisverfahren ist hierbei ein Verschulden des Arbeitgebers notwendig, das jedoch auch in einfacher Fahrlässigkeit bestehen kann[823] und im Antrag oft nicht ausdrücklich thematisiert wird.

Das Ordnungsgeld ist vorher anzudrohen. Die Androhung kann aber bereits mit dem arbeitsgerichtlichen Beschluss im Erkenntnisverfahren verbunden werden, sodass ein entsprechender Antrag grundsätzlich zu empfehlen ist.[824] Die Höhe des Ordnungsgeldes muss im Antrag nicht benannt werden. Insofern reicht der Hinweis auf das Höchstmaß des Ordnungsgeldes von bis zu 10.000 EUR.

[823] Fitting u.a., § 23 Rn 84.
[824] Fitting u.a., § 23 Rn 72, 79.

ff) Zwangsgeld

 

Rz. 352

Zwangsgeld wird festgesetzt, wenn der Arbeitgeber gegen die Verpflichtung, eine Handlung vorzunehmen, verstößt.

Eine vorherige Androhung ist nicht erforderlich. Die Verhängung von Zwangsgeld setzt kein Verschulden des Arbeitgebers voraus.[825] Eine wiederholte Festsetzung ist zulässig, solange der Arbeitgeber der Verpflichtung nicht nachkommt.

Sowohl die Festsetzung als auch die Beitreibung des festgesetzten Zwangsgeldes wird unzulässig, sobald der Arbeitgeber die titulierte Handlung vornimmt. Deshalb sollte schon bei der Antragsgestaltung im Erkenntnisverfahren darauf geachtet werden, dass möglichst ein Unterlassungsantrag gestellt wird.

[825] Fitting u.a., § 23 Rn 93; ErfK/Koch, § 23 BetrVG Rn 26; Richardi/Thüsing, § 23 BetrVG Rn 116.

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