Rz. 360
Der betroffene Arbeitnehmer ist im gerichtlichen Zustimmungsersetzungsverfahren nicht Beteiligter, kann also auch keine eigenen Anträge stellen. Denn es geht in diesem Verfahren ausschließlich um einen kollektivrechtlichen Gegenstand und nicht um die individualrechtliche Stellung des Arbeitnehmers.[845]
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