aa) Typischer Sachverhalt
Rz. 417
Bei einer Versetzung gelten die Ausführungen zur Einstellung entsprechend.
bb) Antrag auf Aufhebung einer Versetzung
Rz. 418
Muster 3.32: Antrag auf Aufhebung einer Versetzung
Muster 3.32: Antrag auf Aufhebung einer Versetzung
An das
Arbeitsgericht _________________________
_________________________
Antrag
im Beschlussverfahren
betreffend die Firma _________________________ (Name, Anschrift)
mit den Beteiligten:
1. | Betriebsrat der Firma _________________________ (Name), vertreten durch den Betriebsratsvorsitzenden _________________________, _________________________ (Anschrift des Betriebsrats) |
– Betriebsrat/Antragsteller –
2. | Firma _________________________ (Name), vertreten durch _________________________, (Anschrift) |
– Arbeitgeberin –
Für den von uns vertretenen Antragsteller beantrage ich,
1. | der Arbeitgeberin aufzugeben, die Versetzung von Frau _________________________ in den Betrieb _________________________ aufzuheben,[933] |
2. | im Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 1.: dem Betriebsrat eine vollstreckbare Kurzausfertigung des Beschlusses zu erteilen. |
Begründung:
Die Arbeitgeberin ist ein Unternehmen der _________________________-Branche mit mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern. Sie hat mehrere Betriebe. Der Antragsteller ist der in ihrem Betrieb in _________________________ gebildete _________________________-köpfige Betriebsrat.
Die Arbeitgeberin versetzte Frau _________________________ ohne Zustimmung des Betriebsrats mit Wirkung vom _________________________ in den Betrieb _________________________. Sie hörte den Betriebsrat zwar mit Schreiben vom _________________________ gemäß
Anlage BR1
zu dieser Versetzung an. Dieses Schreiben ging am _________________________ beim Betriebsrat ein.
Dieser verweigerte jedoch die Zustimmung zur Versetzung mit Schreiben vom _________________________ innerhalb einer Woche gemäß
Anlage BR2
Die Zustimmungsverweigerung ist wirksam, da sie sich erkennbar auf die Zustimmungsverweigerungsgründe des § 99 Abs. 2 Nr. 2, 3, 4 BetrVG bezieht und der Betriebsrat eine Begründung dargelegt hat, die das Vorliegen der genannten Zustimmungsverweigerungsgründe belegt oder zumindest möglich erscheinen lässt.
Frau _________________________ ist mit ihrer Versetzung nicht einverstanden. (wird ausgeführt)
Beweis: | Zeugnis der Frau _________________________, zu laden über die Arbeitgeberin |
Dessen ungeachtet beschäftigte die Arbeitgeberin Frau _________________________ mit Wirkung ab _________________________ in dem Betrieb _________________________. Sie ließ sich die Zustimmung des Betriebsrats hierfür nicht durch das Arbeitsgericht ersetzen und hat, soweit bekannt, noch nicht einmal einen entsprechenden Antrag beim Arbeitsgericht eingereicht.
Die Arbeitgeberin muss aber vor der Versetzung das Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG durchführen. Die Ausnahme für Versetzungen in einen anderen Betrieb mit Einverständnis des Betroffenen (BAG 22.11.2005 – 1 ABR 49/04, NZA 2006, 389, Rn 23 ff.) greift hier nicht, da die Betroffene nicht einverstanden ist. Da die Zustimmung des Betriebsrats weder erteilt noch gerichtlich ersetzt wurde, ist die Arbeitgeberin verpflichtet, die Versetzung von Frau _________________________ gemäß § 101 S. 1 BetrVG aufzuheben.
(Unterschrift oder Namenswiedergabe bei elektronischem Dokument)
Rechtsanwalt
cc) Erläuterungen
(1) Einverständnis des Arbeitnehmers
Rz. 419
Bei einer Versetzung von einem Betrieb in einen anderen Betrieb desselben Arbeitgebers steht die Mitwirkung nach § 99 BetrVG sowohl dem Betriebsrat des abgebenden als auch dem Betriebsrat des aufnehmenden Betriebes zu. Grundsätzlich schließt das Einverständnis des versetzten Arbeitnehmers das Mitwirkungsrecht des Betriebsrats nicht aus. Nach dem BAG ist der Betriebsrat des abgebenden Betriebs jedoch dann nicht zu beteiligen, wenn der Versetzte mit der Versetzung einverstanden ist.[934] Dementsprechend muss bei Versetzungen zwischen zwei Betrieben dargelegt werden, dass der Versetzte nicht einverstanden ist.
(2) Zweck des Mitwirkungsrechts
Rz. 420
Das Mitwirkungsrecht des Betriebsrats bei der Versetzung dient sowohl dem Schutz der Belegschaft als auch dem Schutz des betroffenen Arbeitnehmers, wie der Zustimmungsverweigerungsgrund des § 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG zeigt.[935]
(3) Feststellungsantrag
Rz. 421
Bei Versetzungen ist häufig streitig, ob überhaupt eine Versetzung i.S.d. BetrVG vorliegt. Die Definition findet sich in § 95 Abs. 3 BetrVG. Wenn nur die Einordnung als Versetzung streitig ist und ansonsten keine Einwände gegen die Maßnahme bestehen, kommt ein Feststellungsantrag in Betracht z.B. dahingehend, dass der Wechsel des Arbeitnehmers aus der Abteilung xy in die Abteilung yz eine beteiligungspflichtige Versetzung i.S.v. § 99 BetrVG darstellt.
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