aa) Typischer Sachverhalt

 

Rz. 417

Bei einer Versetzung gelten die Ausführungen zur Einstellung entsprechend.

bb) Antrag auf Aufhebung einer Versetzung

 

Rz. 418

Muster 3.32: Antrag auf Aufhebung einer Versetzung

 

Muster 3.32: Antrag auf Aufhebung einer Versetzung

An das

Arbeitsgericht _________________________

_________________________

Antrag

im Beschlussverfahren

betreffend die Firma _________________________ (Name, Anschrift)

mit den Beteiligten:

1. Betriebsrat der Firma _________________________ (Name), vertreten durch den Betriebsratsvorsitzenden _________________________, _________________________ (Anschrift des Betriebsrats)

– Betriebsrat/Antragsteller –

2. Firma _________________________ (Name), vertreten durch _________________________, (Anschrift)

– Arbeitgeberin –

Für den von uns vertretenen Antragsteller beantrage ich,

1. der Arbeitgeberin aufzugeben, die Versetzung von Frau _________________________ in den Betrieb _________________________ aufzuheben,[933]
2. im Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 1.: dem Betriebsrat eine vollstreckbare Kurzausfertigung des Beschlusses zu erteilen.

Begründung:

Die Arbeitgeberin ist ein Unternehmen der _________________________-Branche mit mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern. Sie hat mehrere Betriebe. Der Antragsteller ist der in ihrem Betrieb in _________________________ gebildete _________________________-köpfige Betriebsrat.

Die Arbeitgeberin versetzte Frau _________________________ ohne Zustimmung des Betriebsrats mit Wirkung vom _________________________ in den Betrieb _________________________. Sie hörte den Betriebsrat zwar mit Schreiben vom _________________________ gemäß

Anlage BR1

zu dieser Versetzung an. Dieses Schreiben ging am _________________________ beim Betriebsrat ein.

Dieser verweigerte jedoch die Zustimmung zur Versetzung mit Schreiben vom _________________________ innerhalb einer Woche gemäß

Anlage BR2

Die Zustimmungsverweigerung ist wirksam, da sie sich erkennbar auf die Zustimmungsverweigerungsgründe des § 99 Abs. 2 Nr. 2, 3, 4 BetrVG bezieht und der Betriebsrat eine Begründung dargelegt hat, die das Vorliegen der genannten Zustimmungsverweigerungsgründe belegt oder zumindest möglich erscheinen lässt.

Frau _________________________ ist mit ihrer Versetzung nicht einverstanden. (wird ausgeführt)

 
Beweis: Zeugnis der Frau _________________________, zu laden über die Arbeitgeberin

Dessen ungeachtet beschäftigte die Arbeitgeberin Frau _________________________ mit Wirkung ab _________________________ in dem Betrieb _________________________. Sie ließ sich die Zustimmung des Betriebsrats hierfür nicht durch das Arbeitsgericht ersetzen und hat, soweit bekannt, noch nicht einmal einen entsprechenden Antrag beim Arbeitsgericht eingereicht.

Die Arbeitgeberin muss aber vor der Versetzung das Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG durchführen. Die Ausnahme für Versetzungen in einen anderen Betrieb mit Einverständnis des Betroffenen (BAG 22.11.2005 – 1 ABR 49/04, NZA 2006, 389, Rn 23 ff.) greift hier nicht, da die Betroffene nicht einverstanden ist. Da die Zustimmung des Betriebsrats weder erteilt noch gerichtlich ersetzt wurde, ist die Arbeitgeberin verpflichtet, die Versetzung von Frau _________________________ gemäß § 101 S. 1 BetrVG aufzuheben.

(Unterschrift oder Namenswiedergabe bei elektronischem Dokument)

Rechtsanwalt

[933] Bei entsprechender Fallgestaltung ist auch hier, wie bei der Einstellung (Rdn 400), ein Unterlassungsantrag nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG möglich.

cc) Erläuterungen

(1) Einverständnis des Arbeitnehmers

 

Rz. 419

Bei einer Versetzung von einem Betrieb in einen anderen Betrieb desselben Arbeitgebers steht die Mitwirkung nach § 99 BetrVG sowohl dem Betriebsrat des abgebenden als auch dem Betriebsrat des aufnehmenden Betriebes zu. Grundsätzlich schließt das Einverständnis des versetzten Arbeitnehmers das Mitwirkungsrecht des Betriebsrats nicht aus. Nach dem BAG ist der Betriebsrat des abgebenden Betriebs jedoch dann nicht zu beteiligen, wenn der Versetzte mit der Versetzung einverstanden ist.[934] Dementsprechend muss bei Versetzungen zwischen zwei Betrieben dargelegt werden, dass der Versetzte nicht einverstanden ist.

(2) Zweck des Mitwirkungsrechts

 

Rz. 420

Das Mitwirkungsrecht des Betriebsrats bei der Versetzung dient sowohl dem Schutz der Belegschaft als auch dem Schutz des betroffenen Arbeitnehmers, wie der Zustimmungsverweigerungsgrund des § 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG zeigt.[935]

[935] BAG 26.1.1988 – 1 AZR 531/86, AP Nr. 50 zu § 99 BetrVG 1972; BAG 5.4.2001 – 2 AZR 580/99, AP Nr. 32 zu § 99 BetrVG 1972 Einstellung.

(3) Feststellungsantrag

 

Rz. 421

Bei Versetzungen ist häufig streitig, ob überhaupt eine Versetzung i.S.d. BetrVG vorliegt. Die Definition findet sich in § 95 Abs. 3 BetrVG. Wenn nur die Einordnung als Versetzung streitig ist und ansonsten keine Einwände gegen die Maßnahme bestehen, kommt ein Feststellungsantrag in Betracht z.B. dahingehend, dass der Wechsel des Arbeitnehmers aus der Abteilung xy in die Abteilung yz eine beteiligungspflichtige Versetzung i.S.v. § 99 BetrVG darstellt.

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