Rz. 287

Zu den erforderlichen Sachmitteln im Sinne des § 40 Abs. 2 BetrVG hat sich eine umfangreiche Kasuistik entwickelt, die in wesentlichen Punkten nachfolgend zusammenfassend aufgelistet wird. Da der betriebliche Standard an Sachmitteln durch die fortschreitende Technisierung der Betriebe einem steten Wandel unterliegt, ist auch die Frage der Erforderlichkeit stets neu zu überprüfen. Schließlich dreht sich die aktuelle Rechtsprechung schon längst nicht mehr nur um Telefonanschluss, Faxgerät oder Personalcomputer, sondern auch um Notebook, Mobiltelefon, Handheld, Blackberry, Navigationsgerät, Zugang zu Online-Datenbanken, etc.

aa) Büroräume

 

Rz. 288

Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat Räume zu überlassen, die eine ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung gewährleisten. Art, Größe und Umfang des Betriebs und die sich daraus ableitenden Geschäftsbedürfnisse des Betriebsrats bestimmen dabei die Größe und Anzahl der zu überlassenden, notwendigen Büroräume. Somit hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat regelmäßig entweder einen oder mehrere verschließbare Räume ständig oder zeitweise zur Verfügung zu stellen.[620] In kleineren Betrieben kann es aufgrund der betrieblichen Gegebenheiten unter Umständen sogar genügen, einen Raum für bestimmte Zeiten, z.B. tage- bzw. stundenweise, für Betriebsratstätigkeiten bereit zu halten, sofern hierdurch die ungestörte Abhaltung der Betriebsratssitzungen gewährleistet ist. In diesen Fällen müssen dem Betriebsrat verschließbare Aktenschränke zur Verfügung gestellt und zur alleinigen Nutzung überlassen werden.[621] Die Büroräume müssen regelmäßig im Betrieb bereitgestellt werden, d.h. innerhalb des Betriebsgeländes liegen – dies gilt regelmäßig auch nach einem Umzug des Betriebes.[622] Sie müssen über ausreichende Beheizung und Beleuchtung verfügen und den Arbeitnehmerschutzvorschriften entsprechen.[623] Ist auf dem Betriebsgelände kein geeigneter Raum vorhanden, hat der Arbeitgeber zu prüfen, ob durch entsprechende Umbaumaßnahmen ein Betriebsratsraum geschaffen werden kann.[624]

 

Rz. 289

In den ihm überlassenen Räumen hat der Betriebsrat das Hausrecht.[625] Aus diesem folgt, dass der Betriebsrat berechtigt ist, seine auf Dauer bereitgestellten Räume abzuschließen. Der Arbeitgeber darf gegen den Willen des Betriebsrats dessen Räumlichkeit weder öffnen oder betreten.[626] Davon kann allenfalls in Notsituationen eine Ausnahme zu machen sein.[627] Das Hausrecht steht dem Betriebsrat jedoch nicht uneingeschränkt zu. Vielmehr besteht es nur zur Erfüllung der dem Betriebsrat obliegenden gesetzlichen Aufgaben.[628] Der Betriebsrat kann vom Arbeitgeber nicht unter Hinweis auf sein Hausrecht fordern, dass er Betriebsfremden ohne Bezug zur Betriebsratsarbeit den Zutritt zu den auf dem Betriebsgelände liegenden Räumen gewährt.[629] Der Arbeitgeber muss den Zugang vom Betriebsrat eingeladener Medienvertreter nur dulden, wenn und soweit die Unterrichtung der Journalisten durch den Betriebsrat zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist und der Arbeitgeber seinerseits an die Öffentlichkeit getreten ist.[630] Dagegen kann der Betriebsrat den Zugang eines von ihm zulässigerweise beauftragten Rechtsanwalts in den Räumen des Betriebsrats verlangen, wenn ein begründetes Interesse an einem Gespräch mit dem gesamten Betriebsratsgremium oder an einer Einsichtnahme in Unterlagen im Betriebsratsbüro besteht.[631] Der Betriebsrat hat keinen Anspruch darauf, die ihm einmal zugewiesenen Räume auf Dauer zu behalten. Der Arbeitgeber kann ihm an deren Stelle auch andere Räume zuweisen, soweit sie den dargelegten Anforderungen genügen und der Entzug der ursprünglichen Räume nicht willkürlich geschieht.[632] Das Hausrecht schließt jedoch Selbsthilfemaßnahmen des Arbeitgebers aus, d.h. der Arbeitgeber ist nicht berechtigt, das dem Betriebsrat zur Verfügung gestellte Büro eigenmächtig auszuräumen und mit einer neuen Schließanlage zu versehen.[633]

[620] LAG Köln 19.1.2001 – 11 TaBV 75/00, NZA-RR 2001, 482; GK-BetrVG/Weber, § 40 Rn 146.
[621] Fitting u.a., § 40 BetrVG Rn 108; GK-BetrVG/Weber, § 40 Rn 146; DKW/ Wedde, § 40 BetrVG Rn 120.
[622] LAG Schleswig-Holstein 31.5.2017 – 1 TaBV 48/16, NZA-RR 2017, 596; ArbG Wiesbaden 21.12.1999, NZA-RR 2000, 195; Fitting u.a., § 40 BetrVG Rn 110.
[623] HWK/Reichold, § 40 BetrVG Rn 28; Fitting u.a., § 40 BetrVG Rn 108 ff.; GK-BetrVG/Weber, § 40 Rn 146 ff.
[632] LAG Hessen 14.1.2019 – 16 TaBVGa 6/19, juris; HWK/Reichold, § 40 BetrVG Rn 29.
[633] LAG Hessen 14.1.2019 – 16 TaBVGa 6/19, n.v., juris; ArbG Freiburg 5.11.1996 – 7 BV 2/96, AiB 1997, 413; DKW/Wedde, § 40 BetrVG Rn 124.

bb) Büroausstattung

 

Rz. 290

Zu ...

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