Rz. 15

Die Kündigungsschutzklage ist durch Schriftsatz oder zu Protokoll der Rechtsantragsstelle bei dem Arbeitsgericht zu erklären. Damit ist das örtlich zuständige Arbeitsgericht gemeint.[44] Für die örtliche Zuständigkeit sind die §§ 1237 ZPO i.V.m. § 495 ZPO, § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG maßgebend. Zuständig ist in jedem Fall das Gericht am Sitz des Arbeitgebers. Ist der Arbeitgeber eine natürliche Person, so ist deren Wohnsitz maßgebend, handelt es sich um eine juristische Person, kommt es auf den Sitz der Gesellschaft an. Der besondere Gerichtsstand der Niederlassung (§ 21 ZPO) kommt nur in Frage, wenn das Arbeitsverhältnis mit der Niederlassung besteht. Der Erfüllungsort (§ 29 ZPO) beurteilt sich bei einer Kündigung danach, wo der Schwerpunkt des Arbeitsverhältnisses liegt. Nach § 48 Abs. 1a ArbGG ist auch das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder verrichtet hat (gewöhnlicher Arbeitsort). Bei Außendienstmitarbeitern, die von ihrem Wohnsitz aus einen größeren Bezirk zu betreuen haben, kann ihr Wohnsitz als Arbeitsort gelten, wenn sie dort eine Arbeitsleistung erbringen oder über eine eigene betriebliche Organisation verfügen.[45]

 

Rz. 16

Wird die Kündigungsschutzklage innerhalb der Klagefrist bei einem örtlich unzuständigen Arbeitsgericht eingereicht, ist sie trotzdem rechtzeitig eingelegt, wenn sie nach § 48 Abs. 1 ArbGG, §§ 1717b GVG an das örtlich zuständige Arbeitsgericht verwiesen wird, und zwar auch dann, wenn die Verweisung erst nach Fristablauf erfolgt.[46]

[44] ErfK/Kiel, § 4 KSchG Rn 16.
[45] Ostrowicz/Künzl/Scholz, Rn 53a.
[46] BAG 31.3.1993 – 2 AZR 467/92, AP Nr. 27 zu § 4 KSchG 1969; ErfK/Kiel, § 4 KSchG Rn 16.

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