Rz. 678

Wenn der Betriebsrat erst längere Zeit, nachdem er von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat, eine einstweilige Verfügung beantragt, fehlt nach herrschender Rechtsprechung ein Verfügungsgrund.[1428] Dieser Grundsatz muss jedoch hinterfragt werden, da er auf eine Verwirkung von Mitbestimmungsrechten hinauslaufen kann, die es im BetrVG nicht gibt.[1429] Sicherlich darf der Betriebsrat nicht solange warten, bis erst hierdurch Dringlichkeit eintritt.[1430] Es kann aber plausible Gründe für das Zuwarten geben, die gerade in dem betriebsverfassungsrechtlichen Leitbild der vertrauensvollen Zusammenarbeit liegen, wie z.B. Hemmung, den eigenen Arbeitgeber zu "verklagen", mangelnde juristische Erfahrung oder Hoffnung auf ein Einlenken des Arbeitgebers. Die daraus resultierende Zurückhaltung des Betriebsrats, sofort den Rechtsweg zu beschreiten, darf dann seine Rechtsposition im Eilverfahren nicht schwächen.

Ein größerer zeitlicher Abstand zwischen den auslösenden Ereignissen und dem Antrag bei Gericht löst in jedem Fall Erklärungsbedarf aus, der in der Antragsschrift gedeckt werden sollte.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge