Rz. 683
Unbedingt zu beachten ist bei Vorliegen der einstweiligen Verfügung die einmonatige[1442] Frist des § 929 Abs. 2 ZPO, innerhalb derer der Gläubiger (Betriebsrat) die einstweilige Verfügung "vollzogen" haben muss. Vollziehung bedeutet bei Unterlassungsverfügungen die Zustellung der Entscheidung. Obwohl einstweilige Verfügungen im Beschlussverfahren gemäß § 85 Abs. 2 S. 2 ArbGG von Amts wegen zugestellt werden, hält die überwiegende Auffassung zusätzlich die Zustellung im Parteibetrieb durch Gerichtsvollzieher für erforderlich.[1443]
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