Rz. 683

Unbedingt zu beachten ist bei Vorliegen der einstweiligen Verfügung die einmonatige[1442] Frist des § 929 Abs. 2 ZPO, innerhalb derer der Gläubiger (Betriebsrat) die einstweilige Verfügung "vollzogen" haben muss. Vollziehung bedeutet bei Unterlassungsverfügungen die Zustellung der Entscheidung. Obwohl einstweilige Verfügungen im Beschlussverfahren gemäß § 85 Abs. 2 S. 2 ArbGG von Amts wegen zugestellt werden, hält die überwiegende Auffassung zusätzlich die Zustellung im Parteibetrieb durch Gerichtsvollzieher für erforderlich.[1443]

[1442] Beginn mit Zustellung an den Gläubiger (Betriebsrat).
[1443] BAG 28.8.1991 – 7 ABR 72/90, AP Nr. 2 zu § 85 ArbGG1979; LAG Berlin-Brandenburg 24.2.2011 – 7 Ta 2696/10, NZA-RR 2011, 552; HWK/Treber, § 85 ArbGG Rn 14; HK-ArbR/Henssen, § 85 ArbGG Rn 32; a.A. LAG Hamm 7.8.1987 – 8 Sa 1369/86, NZA 1987, 825.

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