Rz. 425

Im Rahmen von § 100 BetrVG kann der Betriebsrat den Feststellungsantrag zur Dringlichkeit mit dem Aufhebungsantrag nach § 101 BetrVG verbinden mit der Maßgabe, dass dem Arbeitgeber bei Meidung von Zwangsgeld für jeden Tag der Zuwiderhandlung aufgegeben wird, die personelle Maßnahme der Einstellung/Versetzung des Arbeitnehmers bis spätestens zwei Wochen nach Rechtskraft dieses Beschlusses aufzuheben.[936]

 

Rz. 426

Dieser Antrag zielt auf drei Konstellationen: zum Einen darauf, dass das Arbeitsgericht über die vorläufige personelle Maßnahme auch tatsächlich vorab entscheidet und hierbei feststellt, dass die Maßnahme offensichtlich aus sachlichen Gründen nicht dringend erforderlich war. In diesem Fall endet die vorläufige personelle Maßnahme gem. § 100 Abs. 3 BetrVG mit Ablauf von zwei Wochen nach Rechtskraft der Entscheidung.

Zum Zweiten zielt der Antrag auf den Fall, dass der Zustimmungsersetzungsantrag des Arbeitgebers zurückgewiesen wird, und zum Dritten auf den Fall, dass das Gericht gleichzeitig über die offensichtliche Dringlichkeit der vorläufigen Maßnahme zugunsten des Betriebsrats und über die Zustimmungsersetzung zugunsten des Arbeitgebers entscheidet, jedoch mit einer Minderheitsmeinung[937] gleichwohl die Aufhebung der Maßnahme anordnet.

Im Zusammenhang mit der ersten Konstellation ist zu beachten, dass im Beschlussverfahren die Güteverhandlung anders als im Urteilsverfahren nicht obligatorisch ist. Deshalb kann das Gericht – wie im Muster – um einen frühen Kammertermin gebeten werden, in dem eine Entscheidung über die bis dahin entscheidungsreifen Fragen getroffen werden kann.

[936] LAG Hamburg 12.7.2000 – 8 TaBV 4/00, n.v.
[937] Fitting u.a., § 100 BetrVG Rn 15; vgl. auch HaKo-BetrVG/Kreuder/Teubel, § 100 Rn 12; DKKW/Bachner, § 100 Rn 35; a.A. BAG 26.10.2004 – 1 ABR 45/03, AP Nr. 41 zu § 99 BetrVG 1972 Versetzung; BAG 14.12.2004 – 1 ABR 55/03, AP Nr. 122 zu § 99 BetrVG 1972.

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