(1) Einverständnis des Arbeitnehmers

 

Rz. 419

Bei einer Versetzung von einem Betrieb in einen anderen Betrieb desselben Arbeitgebers steht die Mitwirkung nach § 99 BetrVG sowohl dem Betriebsrat des abgebenden als auch dem Betriebsrat des aufnehmenden Betriebes zu. Grundsätzlich schließt das Einverständnis des versetzten Arbeitnehmers das Mitwirkungsrecht des Betriebsrats nicht aus. Nach dem BAG ist der Betriebsrat des abgebenden Betriebs jedoch dann nicht zu beteiligen, wenn der Versetzte mit der Versetzung einverstanden ist.[934] Dementsprechend muss bei Versetzungen zwischen zwei Betrieben dargelegt werden, dass der Versetzte nicht einverstanden ist.

(2) Zweck des Mitwirkungsrechts

 

Rz. 420

Das Mitwirkungsrecht des Betriebsrats bei der Versetzung dient sowohl dem Schutz der Belegschaft als auch dem Schutz des betroffenen Arbeitnehmers, wie der Zustimmungsverweigerungsgrund des § 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG zeigt.[935]

[935] BAG 26.1.1988 – 1 AZR 531/86, AP Nr. 50 zu § 99 BetrVG 1972; BAG 5.4.2001 – 2 AZR 580/99, AP Nr. 32 zu § 99 BetrVG 1972 Einstellung.

(3) Feststellungsantrag

 

Rz. 421

Bei Versetzungen ist häufig streitig, ob überhaupt eine Versetzung i.S.d. BetrVG vorliegt. Die Definition findet sich in § 95 Abs. 3 BetrVG. Wenn nur die Einordnung als Versetzung streitig ist und ansonsten keine Einwände gegen die Maßnahme bestehen, kommt ein Feststellungsantrag in Betracht z.B. dahingehend, dass der Wechsel des Arbeitnehmers aus der Abteilung xy in die Abteilung yz eine beteiligungspflichtige Versetzung i.S.v. § 99 BetrVG darstellt.

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