(1) Hilfsantrag

 

Rz. 410

Es wird auch die Auffassung vertreten, dass dieser Antrag generell statt des Aufhebungsantrags gestellt werden sollte, um eine Vollstreckung durch Zwangsgeld zu vermeiden und um die schärfere Sanktion der Festsetzung von Ordnungsgeld zu erreichen, das trotz Aufhebung der personellen Maßnahme nicht entfällt.[931]

 

Rz. 411

Angesichts der Regelung in § 101 S. 2 BetrVG, die in diesem Zusammenhang nur das Zwangsgeld vorsieht, sind jedoch Zweifel angebracht. Um einer abweisenden Entscheidung und dem damit verbundenen Zeitverlust zu entgehen, wird empfohlen, den zuletzt genannten Musterantrag vorsorglich mit dem regulären Aufhebungsantrag als Hilfsantrag zu verbinden.

[931] Matthes, DB 1989, 1285, 1289; Herbst/Bertelsmann/Reiter, Arbeitsgerichtliches Beschlussverfahren, 2. Aufl. 1998, Anm. 1028 Rn 3.

(2) Ordnungsgeld

 

Rz. 412

Die Höhe des Ordnungsgelds entspricht § 101 S. 3 BetrVG. Die Vollstreckung des Ordnungsgeldes erfolgt nach § 890 ZPO i.V.m. § 85 ArbGG, nämlich von Amts wegen durch den Rechtspfleger des Prozessgerichts. Bei Ordnungsgeld ist eine vorherige Androhung erforderlich, § 890 Abs. 2 ZPO, die zweckmäßigerweise wie im Muster bereits in der Antragsschrift beantragt wird.

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