(1) Regulärer Antrag

 

Rz. 402

Beim Antrag zu 1. handelt es sich um den regulären Antrag nach § 101 BetrVG, der der Gesetzesformulierung entspricht. Zum Antrag zu 2. vgl. § 3 Rdn 689 ff.

(2) Arbeitnehmer kein Beteiligter

 

Rz. 403

Die eingestellte Arbeitnehmerin ist nicht Beteiligte des Verfahrens. Nach Ansicht des BAG sind die betroffenen Arbeitnehmer durch ein solches Beschlussverfahren nicht unmittelbar in ihren individualrechtlichen Rechtsbeziehungen betroffen. Soweit das Beschlussverfahren individualrechtliche Auswirkungen hat, sind diese nicht Gegenstand des Beschlussverfahrens.[927]

[927] BAG 27.5.1982 – 6 ABR 105/79, AP Nr. 3 zu § 80 ArbGG 1979 unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung.

(3) Vollstreckung

 

Rz. 404

Die Vollstreckung bei Erfolg des Antrags zu 1. findet auf Antrag durch Festsetzung von Zwangsgeld gem. § 101 S. 2 BetrVG statt. Das Zwangsgeld beträgt für jeden Tag der Zuwiderhandlung höchstens 250 EUR, § 101 S. 3 BetrVG. Eine vorherige gerichtliche Androhung des Zwangsgeldes ist nicht erforderlich.[928] Daher ist die häufig verwendete Antragsformulierung "bei Meidung von Zwangsgeld für jeden Tag der Zuwiderhandlung in Höhe von bis zu 250 EUR" überflüssig, wenngleich vielleicht zur Verdeutlichung zweckmäßig. Allerdings kann ein Zwangsgeld auch erst dann festgesetzt werden, wenn der Arbeitgeber die Maßnahme nach Eintritt der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung nicht aufhebt.[929] Gegen den Beschluss, der das Zwangsgeld festsetzt, ist die sofortige Beschwerde möglich.

 

Rz. 405

Der Zwangsgeldbeschluss muss seinerseits noch vollzogen werden, indem das Zwangsgeld beigetrieben wird. Dies geschieht durch den Gläubiger (Betriebsrat) zugunsten der Staatskasse, zum Beispiel durch Kontenpfändung (§ 829 ZPO). Die Einziehung des Zwangsgeldes entfällt, wenn der Arbeitgeber vor der Beitreibung die personelle Maßnahme aufhebt.

 

Rz. 406

Vollstreckungsrechtlich vorteilhaft ist der Antrag zu 2., da er zur Androhung von Ordnungsgeld führt (s. im Einzelnen § 3 Rdn 352).

[928] Fitting u.a., § 101 BetrVG Rn 10; Richardi/Thüsing, § 101 BetrVG Rn 28; HK-BetrVG/Kreuder, § 101 Rn 12.

(4) Einstweilige Verfügung

 

Rz. 407

In krassen Fällen eines gesetzwidrigen Verhaltens des Arbeitgebers kommt auch im Rahmen des § 101 BetrVG eine einstweilige Verfügung auf Aufhebung einer personellen Maßnahme in Betracht, wenn das reguläre Beschlussverfahren z.B. wegen der kurzen Befristung der vorgesehenen personellen Maßnahme nicht vor dessen Beendigung abgeschlossen sein kann und die einstweilige Verfügung zur Vermeidung einer völligen Entwertung der Mitwirkungsrechte des Betriebsrats unumgänglich ist, z.B. im Arbeitskampf oder bei regelmäßig wiederkehrenden groben Verstößen.[930]

Ohne Weiteres geeignet für eine einstweilige Verfügung ist hingegen die Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 BetrVG (Antrag zu 2.), s. hierzu § 3 Rdn 689 ff. (mit Muster).

[930] DKKW/Kittner/Bachner, § 101 Rn 24; Korinth, ArbRB 2014, 285, 288; LAG Niedersachsen 25.7.1995 – 11 TaBV 68/95, NZA-RR 1996, 217; offengelassen: BAG 23.6.2009 – 1 ABR 23/08, NZA 2009, 1430; Überblick bei Tiedemann, ArbRB 2014, 253.

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