Rz. 523

Die Beschwerde muss innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgesetzten Beschlusses eingelegt werden. Wird der arbeitsgerichtliche Beschluss nicht zugestellt, ist die Beschwerde spätestens nach Ablauf von sechs Monaten nach dessen Verkündung einzulegen (§§ 87 Abs. 2, 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG).[1192] Die Einlegungsfrist beginnt gesondert für jeden Beteiligten mit der Zustellung des Beschlusses an ihn zu laufen. Die Zustellung einer abgekürzten Fassung nach § 60 Abs. 4 S. 3 ArbGG setzt die Frist nicht in Gang. Hier ist die Fünf-Monatsfrist nach Entscheidungsverkündung im Auge zu behalten. Maßgebend für die Fristwahrung ist der Eingang der Beschwerdeschrift beim LAG. Wegen der Einzelheiten kann auf die Ausführungen zur fristwahrenden Berufungseinlegung verwiesen werden (siehe Rdn 145 f.). Als Notfrist kann die Beschwerdefrist nicht verlängert werden. Unter den Voraussetzungen der §§ 233 ff. ZPO kommt jedoch eine Wiedereinsetzung in Betracht.

Eine Besonderheit ist bei Beschlüssen des Arbeitsgerichts über die Einsetzung und Besetzung der Einigungsstelle zu beachten. Nach § 100 Abs. 2 S. 1 und 2 ArbGG muss gegen diese Entscheidungen die Beschwerde an das LAG innerhalb einer Frist von zwei Wochen eingelegt und begründet werden.

[1192] Ostrowicz/Künzl/Scholz, Rn 802.

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