Rz. 223

Die Beschwerde wird durch Einreichung der unterschriebenen Beschwerdeschrift eingelegt, § 569 Abs. 2 ZPO. In ihr muss die angefochtene Entscheidung zweifelsfrei bezeichnet und erklärt werden, dass Beschwerde eingelegt wird. Ein Beschwerdeantrag ist nicht erforderlich, jedoch ratsam, um den Umfang der Anfechtung – nicht zuletzt für den Beschwerdewert – deutlich zu machen. Ferner soll die Beschwerde begründet werden. Die sofortige Beschwerde kann auf neues Vorbringen gestützt werden. Der Vorsitzende des Arbeitsgerichts oder das Beschwerdegericht kann Fristen für das weitere Vorbringen setzen. Nicht fristgemäßes Vorbringen ist nur zuzulassen, wenn die Erledigung des Beschwerdeverfahrens nicht verzögert oder die Verspätung genügend entschuldigt wird, § 571 Abs. 3 S. 2, 3 ZPO.

 

Rz. 224

Die Beschwerde kann sowohl bei dem Gericht, das die angegriffene Entscheidung erlassen hat als auch beim Beschwerdegericht eingelegt werden. Weil der Ausgangsrichter darüber entscheiden muss, ob er der sofortigen Beschwerde abhilft (§ 572 Abs. 1 ZPO), ist es – zur Vermeidung von Verzögerungen durch Aktenanforderung und -rücksendung – sinnvoll, die sofortige Beschwerde beim Ausgangsgericht einzulegen.[450] Die Partei kann die Beschwerde selbst einlegen, denn ein Vertretungszwang i.S.v. § 11 Abs. 4 ArbGG besteht im Beschwerdeverfahren vor dem LAG nicht.

[450] Es ist str., ob die Durchführung des Abhilfeverfahrens Voraussetzung für eine Entscheidung des Beschwerdegerichts ist; zum Streitstand ErfK/Koch § 78 ArbGG Rn 6.

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