Rz. 497
Die Verhängung des Ordnungsgeldes setzt eine vorherige Androhung voraus, die allerdings mit dem Beschluss verbunden werden kann, der die Verpflichtung ausspricht, § 890 Abs. 2 ZPO.[1155] Es empfiehlt sich daher zur Vermeidung von Verzögerungen und Mehrarbeit, einen Antrag auf Androhung von Ordnungsgeld von Anfang an mit dem Unterlassungsantrag zu verbinden.[1156]
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