Rz. 497

Die Verhängung des Ordnungsgeldes setzt eine vorherige Androhung voraus, die allerdings mit dem Beschluss verbunden werden kann, der die Verpflichtung ausspricht, § 890 Abs. 2 ZPO.[1155] Es empfiehlt sich daher zur Vermeidung von Verzögerungen und Mehrarbeit, einen Antrag auf Androhung von Ordnungsgeld von Anfang an mit dem Unterlassungsantrag zu verbinden.[1156]

[1155] BAG 24.4.2007 – 1 ABR 47/06, AP Nr. 124 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit, m.w.N.
[1156] Es tritt dann auch nicht die Frage auf, ob die Androhung, wenn sie in einem selbstständigen Beschluss erfolgt, ihrerseits vor Verhängung des Ordnungsgeldes rechtskräftig sein muss; hierzu Fitting u.a., § 23 BetrVG Rn 79; GK-BetrVG/Oetker, § 23 Rn 256.

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