Rz. 651

Neben dem Bestreiten eines Verfügungsanspruchs kann der Arbeitgeber den Erlass einer einstweiligen Verfügung dann verhindern, wenn es an einem Verfügungsgrund ("Dringlichkeit") fehlt. Der Vortrag zum Verfügungsgrund wird in der Praxis häufig sehr vernachlässigt. Gerade weil es aber äußerst umstritten ist, ob dem Betriebsrat ein Unterlassungsanspruch zusteht oder nicht, sollte der eventuell fehlenden Dringlichkeit einer einstweiligen Verfügung besonderes Augenmerk gewidmet werden. Dies gilt vor allem dann, wenn der Betriebsrat die Interessenausgleichsverhandlungen trotz entsprechender Bemühungen des Arbeitgebers unangemessen verzögert oder die wirtschaftliche Situation des Unternehmens eine sofortige Umsetzung der Betriebsänderung dringend erfordert.[1388]

 

Rz. 652

Eine differenzierende Auffassung vertritt das Hessische LAG: Damit der Betriebsrat durch Verzögerungstaktiken in zeitlicher Hinsicht nicht etwas erreicht, was er ohne Unterlassungsverfügung nach materiellem Recht gar nicht erreichen könnte (nämlich das Unterlassen einer Betriebsänderung bzw. das Unterlassen von Kündigungen), soll eine einstweilige Unterlassungsverfügung jedenfalls zeitlich begrenzt werden. Das zeitliche Ausmaß der Verfügung soll sich dabei nach dem konkreten Fall bestimmen und keinesfalls mehr als Gelegenheit zu ernsthaften Verhandlungen über einen Interessenausgleich geben, was regelmäßig eine Begrenzung auf maximal drei Monate bedeutet.[1389] Deshalb sollte sich der Arbeitgeber jedenfalls auf bestehende Verzögerungstaktiken des Betriebsrats berufen, um so zumindest eine zeitliche Beschränkung der Unterlassungsverfügung zu erreichen, wenn er sie nicht vollständig verhindern kann.

[1388] Vgl. hierzu Schmädicke, NZA 2004, 295; Ablehnung einer einstweiligen Verfügung aus diesem Grund z.B. LAG Rheinland-Pfalz 2.10.2014 – 3 TaBVGa 5/14, juris.
[1389] Hessisches LAG 13.3.2018 – 4 TaBVGa 32/18, juris; Hessisches LAG 30.8.1994, DB 1995, 178.

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