Rz. 47

Der Arbeitnehmer hat bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses, § 109 Abs. 1 S. 1 GewO. Es ist zu überlegen, ob bereits im Kündigungsschutzprozess die Erteilung eines (Zwischen-)Zeugnisses im Wege der objektiven Klagehäufung (§ 260 ZPO) geltend gemacht wird (siehe oben Rdn 36). In dem Fall muss der Arbeitgeber vorher zur Zeugniserteilung aufgefordert werden, da anderenfalls das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag fehlt. Obwohl es gerade dem Interesse des Arbeitgebers entspricht, dass sich der Arbeitnehmer, mit dem er einen Kündigungsschutzprozess führt, frühzeitig und nach Möglichkeit erfolgreich um eine neue Stelle bemüht, unterlassen es Arbeitgeber vielfach durch Erteilung eines Zeugnisses eine Voraussetzung dafür zu schaffen. Weil auch der Arbeitnehmer bei ungewissem Ausgang des Kündigungsschutzverfahrens gut beraten ist, sich anderweitig zu bewerben, benötigt er ein Zeugnis. Der Anspruch auf ein Schlusszeugnis – nicht lediglich auf ein Zwischenzeugnis – entsteht nicht erst nach, sondern bereits anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Das Schlusszeugnis ist daher regelmäßig, gerade wenn die Parteien in einem Kündigungsschutzprozess über die Rechtmäßigkeit einer Kündigung streiten,[116] schon vor dem tatsächlichen Ausscheiden zu erteilen. Der Arbeitnehmer verhält sich auch nicht widersprüchlich, wenn er einerseits im Kündigungsschutzprozess die Unwirksamkeit der Kündigung geltend macht und andererseits ein Zwischenzeugnis verlangt.[117] Statt eines Hauptantrags kann der Arbeitnehmer – aus Kostengründen – einen unechten Hilfsantrag stellen und das Zeugnis nur für den Fall des Unterliegens (Endzeugnis) bzw. Obsiegens (Zwischenzeugnis) mit der Bestandsstreitigkeit stellen.

[116] BAG 27.2.1987 – 5 AZR 710/85, NZA 1987, 628; ErfK/Müller-Glöge, § 109 GewO Rn 7.
[117] ErfK/Müller-Glöge, § 109 GewO Rn 7.

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