Rz. 487

Unstreitig besteht der Unterlassungsanspruch des Betriebsrats bei allen sozialen Angelegenheiten nach § 87 BetrVG. Die Argumentation des BAG, dass der Betriebsrat bis zu einer Einigung oder deren Ersetzung in der Einigungsstelle das mitbestimmungswidrige Verhalten nicht dulden muss, ist aber übertragbar auf andere echte Mitbestimmungstatbestände, die wie § 87 BetrVG die Einsetzung einer Einigungsstelle vorsehen, so § 94 (u.a. allgemeine Beurteilungsgrundsätze) und § 95 (Auswahlrichtlinien)[1123] und auch § 98 (Bildungsmaßnahmen)[1124] BetrVG. Auch im Bereich des § 78 S. 1 BetrVG ist der allgemeine Unterlassungsanspruch anerkannt worden.[1125]

Bei personellen Einzelmaßnahmen verneint das BAG einen allgemeinen, von § 23 Abs. 3 BetrVG unabhängigen Unterlassungsanspruch, da das Gesetz, wie § 100 BetrVG zeige, anders als bei § 87 Abs. 1 und bei § 95 Abs. 1 BetrVG in Kauf nehme, dass eine personelle Maßnahme i.S.v. § 99 BetrVG zumindest vorübergehend praktiziert werde, ohne dass ihre materielle Rechtmäßigkeit feststehe.[1126] Darüber hinaus habe der Gesetzgeber in § 101 BetrVG die Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen die prozeduralen Anforderungen der §§ 99 Abs. 1 S. 1, 100 Abs. 2 BetrVG ausdrücklich geregelt, so dass das Gesetz bei einer Verletzung dieser Vorschriften die nachträgliche Beseitigung und nicht die vorbeugende Unterlassung der Störung vorsehe.

[1124] Streitig Fitting, § 98 Rn 42; offen in BAG 18.3.2014 – 1 ABR 77/12, NZA 2014, 987.
[1125] BAG 12.11.1997 – 7 ABR 14/97, AP Nr. 27 zu § 23 BetrVG 1972.
[1126] BAG 23.6.2009 – 1 ABR 23/08, AP BetrVG 1972, § 99 Versetzung Nr. 48.

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