(1) Reichweite des Unterlassungsanspruchs
Rz. 508
Der Unterlassungsanspruch bezieht sich nach h.M. nur auf die mitbestimmungswidrige Auswahlrichtlinie, nicht auf die Kündigungen selbst. Diese kann der Betriebsrat nicht durch einen Unterlassungsantrag verhindern.[1175] Auch sollen die Kündigungen selbst nicht unwirksam sein wegen des Verstoßes gegen die Mitbestimmung bei der Auswahlrichtlinie.[1176]
(2) Hilfsantrag
Rz. 509
Der Hilfsantrag nimmt Rücksicht auf die mögliche Sichtweise, dass zwar ein Mitbestimmungsrecht besteht, aus diesem aber kein Unterlassungsanspruch folgt. Früher war dies hinsichtlich § 95 BetrVG streitig. Ein Hilfsantrag wie im Muster wird nun bei § 95 BetrVG i.d.R. nicht mehr nötig sein, kann sich aber bei anderen Tatbeständen empfehlen.
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