(1) Reichweite des Unterlassungsanspruchs

 

Rz. 508

Der Unterlassungsanspruch bezieht sich nach h.M. nur auf die mitbestimmungswidrige Auswahlrichtlinie, nicht auf die Kündigungen selbst. Diese kann der Betriebsrat nicht durch einen Unterlassungsantrag verhindern.[1175] Auch sollen die Kündigungen selbst nicht unwirksam sein wegen des Verstoßes gegen die Mitbestimmung bei der Auswahlrichtlinie.[1176]

[1175] Rossa/Salamon, NJW 2008, 1991.
[1176] BAG 6.7.2006 – 2 AZR 442/05, NZA 2007, 139 sowie 2 AZR 443/05, NZA 2007, 197.

(2) Hilfsantrag

 

Rz. 509

Der Hilfsantrag nimmt Rücksicht auf die mögliche Sichtweise, dass zwar ein Mitbestimmungsrecht besteht, aus diesem aber kein Unterlassungsanspruch folgt. Früher war dies hinsichtlich § 95 BetrVG streitig. Ein Hilfsantrag wie im Muster wird nun bei § 95 BetrVG i.d.R. nicht mehr nötig sein, kann sich aber bei anderen Tatbeständen empfehlen.

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