Rz. 119

Bei der Prüfung der sozialen Rechtfertigung einer personenbedingten Kündigung geht es auf der zweiten Stufe um Störungen des Arbeitsverhältnisses. Vom Arbeitgeber ist darzulegen, dass die fehlende oder beeinträchtigte Fähigkeit oder Eignung des Arbeitnehmers zur Erbringung der Arbeitsleistung zu einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen führt.[280] Als Beeinträchtigung betrieblicher Belange kommt neben Betriebsablaufstörungen insbesondere auch die wirtschaftliche Belastung des Arbeitgebers in Betracht, die in den zu erwartenden, einen Zeitraum von mehr als sechs Wochen pro Jahr übersteigenden Entgeltfortzahlungskosten oder den Kosten für eine Aushilfskraft liegen kann. Eine unzumutbare wirtschaftliche Belastung wird bejaht, wenn der Arbeitgeber während der vergangenen Jahre jeweils für mehr als sechs Wochen Entgeltfortzahlung geleistet hat und auch in Zukunft mit entsprechenden Entgeltfortzahlungskosten zu rechnen ist.[281]

[280] BAG 10.12.2009 – 2 AZR 400/08, NZA 2010, 398; KR/Griebeling/Rachor, § 1 KSchG Rn 272.
[281] BAG 10.11.2005 – 2 AZR 44/05, AP Nr. 42 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit.

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