Rz. 531

Die Beschwerdebegründung muss durch einen Antrag,[1201] zumindest aber durch die Ausführungen in der Begründung erkennen lassen, in welchem Umfang eine Abänderung des angegriffenen Beschlusses begehrt wird.[1202] Die Beschwerde ist unzulässig, wenn sie nicht zumindest auf die teilweise Beseitigung der Beschwer des Beschwerdeführers gerichtet ist. Um Zweifel zu vermeiden, sollte daher stets ein Beschwerdeantrag formuliert werden, der erkennen lässt, in welchem Umfang eine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung begehrt wird.

Eine Antragsänderung ist in der Beschwerdeinstanz zulässig, wenn alle Beteiligten zustimmen oder wenn das Beschwerdegericht die Änderung für sachdienlich hält, §§ 87 Abs. 2 S. 3, 81 Abs. 3 ArbGG.

[1201] BAG 3.12.1985 – 4 ABR 60/85, AP Nr. 2 zu § 74 BAT.
[1202] BAG 22.10.1985 – 1 ABR 81/83, AP Nr. 24 zu § 99 BetrVG 1972.

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