Rz. 188

Die Revision setzt eine Beschwer des Revisionsklägers voraus. Eine formelle Beschwer ist gegeben, wenn das angefochtene Urteilsergebnis hinter dem zweitinstanzlichen Rechtsschutzbegehren zurückgeblieben ist. Der Beklagte ist auch im Falle der Abweisung der Klage als unzulässig anstatt unbegründet beschwert.[412] Die Beschwer einer zur Zahlung verurteilten Partei entfällt, wenn sie den Urteilsbetrag nicht nur zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus einem vorläufig vollstreckbaren Urteil bezahlt, sondern einen Klaganspruch aus freien Stücken ohne Vorbehalt endgültig erfüllen will.[413] Legt der Nebenintervenient Revision ein, kommt es auf die Beschwer der Hauptpartei an.[414]

[412] BAG 19.11.1985 – 1 ABR 37/83, AP Nr. 4 zu § 2 TVG Tarifzuständigkeit.
[413] BAG 21.3.2012 – 5 AZR 320/11, NZA-RR 2012, 601; ob das eine oder andere anzunehmen ist, richtet sich nach den dem Zahlungsempfänger erkennbaren Umständen des Einzelfalls.
[414] BAG 5.8.1959 – 2 AZR 7/59, AP ZPO § 111 Nr. 1.

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